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Rathaus

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Gingener Rathaus - Was erledige ich wo ?



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In Sachen Welches Amt Zimmer
 A    
Abbruch von Gebäuden Ortsbauamt 20
Abwasserbeseitigung / Anschluss an das Abwassernetz Kämmerei 03/04
Altenbetreuung Hauptamt 19
Amtsblatt Vorzimmer BM 17
An-, Ab- und Ummeldungen Einwohnermeldeamt 09
Angelscheine Einwohnermeldeamt 09
Asylbewerber Hauptamt 10
Aufgebot Standesamt 08
Ausländerangelegenheiten Einwohnermeldeamt 09
 B    
Baugenehmigungen Ortsbauamt 20
Beglaubigungen Einwohnermeldeamt 09
Bestattungswesen Kämmerei 03/04
 E    
Ehefähigkeitszeugnis Einwohnermeldeamt 08
Eheschließung Standesamt 08
Einbürgerung Standesamt 08
 F    
Führungszeugnis Einwohnermeldeamt 09
Fundbüro Einwohnermeldeamt 09
 G    
Geburtenanmeldungen Standesamt 08
Gewerbegenehmigungen Einwohnermeldeamt 09
Grundbuchwesen Vorzimmer BM bzw. Notariat Geislingen 17
Grundsteuer Kämmerei 05
Grundstücksverwaltung Kämmerei 04
Gutachterausschuss Ortsbauamt 20
 H    
Haushaltsbescheinigung für Kindergeld Einwohnermeldeamt 09
Hohensteinhalle - Anmietung Gemeindepflege 03
Hundesteuer Gemeindepflege 05
 I    
Kinderausweise Einwohnermeldeamt 09
Kindergärten / Kindergartenanmeldungen Hauptamt 10
Kleingärten Kämmerei 05
Kultur Hauptamt 19
 L    
Lärmbekämpfung Hauptamt 19
Lebensmittelüberwachung Hauptamt 19
Lohnsteuerkarten Einwohnermeldeamt 09
 M    
Müllabfuhr Einwohnermeldeamt 09
Musikschule Hauptamt 19
 N    
Namensänderung Standesamt 08
Naturschutz Hauptamt 19
 O    
Obdachlose Hauptamt 10
 P    
Pachtwesen Hauptamt 05
Paßangelegenheiten Einwohnermeldeamt 09
Personalausweise Einwohnermeldeamt 09
Plakatanschlag Hauptamt 10
 R    
Rechtswesen Hauptamt 19
Rentenanträge Ortsbehörde 08
 S    
Sozialer Wohnungsbau Hauptamt 19
Sozialhilfe Sozialamt 08
Spendenbescheinigung Kasse 06
Sportanlagen Kämmerei 04
 U    
Umweltschutzfragen Hauptamt 19
 V    
Vereinswesen Kämmerei 03/04
Verkehrsplanung Ortsbauamt 20
Volkshochschule Vorzimmer BM 17
 W    
Waffenwesen Einwohnermeldeamt 09
Wasserzins Kämmerei 05
Wohngeld Sozialamt 08
 Z    
Zahlungsverkehr Kasse 06
Zinszuschüsse und Darlehen für Wohnungsbau Hauptamt 19
Zivilschutz Hauptamt 10

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Änderungen beim Reisepass und Kinderreisepass ab 01.11.2007



Seit dem 01. November 2005 ist der elektronische Reisepass (ePass) mit Chip der neue reguläre Reisepass.

Ab 01. November 2007 werden nur noch Pässe (ePass) mit Fingerabdruck ausgestellt.

Alle bereits ausgegebenen Reisepässe behalten ihre vorgesehene Gültigkeit. Den Inhaberinnen und Inhabern alter, aber noch gültiger Pässe entstehen im Reiseverkehr keine Nachteile. Ein vorzeitiger Umtausch von Dokumenten ist also nicht erforderlich

 

Der ePass wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahre ausgestellt.

Auf Wunsch kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein ePass beantragt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst. Außerdem ist für Kinder unter 18 Jahren die Zustimmung beider Elternteile

 

Die Eintragung eines Kindes in den elterlichen Pass ist ab dem 01 November 2007 nicht mehr zulässig. Eine vor dem 01. November 2007 vorgenommene Eintragung eines Kindes bleibt bis zum Ende der Geltungsdauer des Dokumentes gültig.

 

Der Kinderreisepass, der vor dem 01. November 2007 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt oder verlängert worden ist, behält grundsätzlich die eingetragene Gültigkeit.

 

Verlängert werden darf eine Kinderreisepass, der vor dem 01. November 2007 erstmalig ausgestellt wurde, nur noch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Ab dem 01. November 2007 ist die Gültigkeitsdauer bei Kinderreisepässen 6 Jahre; Begrenzung des Höchstalters 12 Jahre;

 

Neuregelung der Gültigkeitsdauer von Pässen und Personalausweisen für Personen unter 24 Jahren auf einheitlich 6 Jahre (statt bisher 5 Jahre)

 

Welche Unterlagen sind bei Beantragung vorzulegen?

Alter Reisepass, Kinderreisepass, Kinderausweis (soweit vorhanden) und bei der Erstbeantragung Geburts- bzw. Heiratskurkunde.

 

Anforderungen an das Lichtbild

Frontalausnahme nach internationalem Standard (d.h. ein biometrietaugliches Lichtbild. Die Vorlage von Lichtbildern in digitaler Form (z.B. USB-Stick oder elektronische Übermittlung) ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig.

 

Gültigkeit des Dokuments

10 Jahre Gültigkeit bei Pässen die für Personen ab 24 Jahre ausgestellt werden. 6 Jahre Gültigkeit für Personen unter 24 Jahren.

 

Weitere Informationen zum ePass unter www.epass.de

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Reisepass - Kinderreisepass - Personalausweis noch gültig?



Für den Reisepass benötigen Sie folgendes:

-         alten Reisepass
-         biometrietaugliches Passbild

Die Gebühren betragen:

ePass unter 26 Jahre                                       37,50 EURO
ePass über 26 Jahre                                        59,-- EURO

Für Kinderreisepässe gilt Folgendes zu beachten:

-         Alte Kinderausweise können nicht mehr verlängert werden. Kinderausweise die jedoch mit oder ohne Bild noch gültig sind, behalten ihre volle Gültigkeit bis zum Ablaufdatum.
-         Für alle Kinder benötigen wir ein biometrisches Passbild.
-         Kinder ab dem 10. Lebensjahr müssen auf dem Antrag selber unterschreiben.
-         Einverständniserklärung beider Elternteile ist erforderlich.

Bei allen Reisen sollte aber vorher über das Reisebüro oder das zuständige Konsulat hier in Deutschland abgeklärt werden, ob die Kinderreisepässe anerkannt werden.

Für einen neuen Personalausweis benötigen Sie folgendes:

-         Alten Personalausweis
-         Ein neues Passbild (muss nicht biometrisch sein)
-         Gebühr 8,-- EURO
-         Erstbeantragung zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr ist gebührenfrei

Sollten Sie noch Fragen haben, melden Sie sich einfach in Rathaus, Zimmer 9, bei Frau Lenz

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Sondernutzungen an Straßen



Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung von Straßen nur mit einer Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde zulässig ist. Diese Bestimmung des Straßengesetzes wird häufig nicht beachtet. Eine genehmigungspflichtige Sondernutzung liegt beispielsweise vor bei der Aufstellung von Baugerüsten, Containern, Baukränen oder der Lagerung von Holz oder Baumaterial auf der Straße oder dem Gehweg. Unter Umständen ist neben der Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde auch noch eine straßenverkehrs­recht­liche Genehmigung durch das Landratsamt Göppingen notwendig. Ansprechpartner bei der Gemeinde ist Frau Verena Gassner, Tel. 07162/9606-41, Rathaus, Zimmer 10.

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