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Öffentliche Bekanntmachung Beschluss vom 13.03.2009
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Landratsamt Göppingen
Amt für Vermessung und
Flurneuordnung
Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · Tel.
07331/304-270 · Fax -281
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Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466)
Landkreis Göppingen
Beschluss
vom 13.03.2009
1.
Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)
Zur Bereitstellung von Flächen für das Bauwerk 21 (Überführung der
bestehenden B 10 über die B 466), für das Bauwerk 22 (Überführung des Feldweges
östlich der bestehenden B 10 über die B 466), für eine Baustraße und zur
Lagerung von Aushubmaterial für die Dammschüttung von Bauwerk 21 bis Bauwerk 14
(Überführung der B 10 über den Anschluss der B 466) und für Bauwerk 20
(Überführung der B 466 über den Feldweg Flst. 919) wird vom Landratsamt Göppingen Amt für Vermessung und Flurneuordnung auf
Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.02.2009 nach § 88
Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes
(FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) folgendes angeordnet:
1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen
Berechtigten) werden zum
04. Mai 2009
Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in der
Besitzregelungskarte vom 13.03.2009 in blauer und grüner Farbe bezeichnet sind.
Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Flächen werden auf Dauer, die mit grüner
Farbe gekennzeichneten Flächen während der Bauzeit vorübergehend benötigt. Die
Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.
1.2 Die Bundesrepublik Deutschland,
Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird
ab
4. Mai 2009
für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen
Flächen eingewiesen.
1.3 Das Regierungspräsidium Stuttgart hat sicherzustellen,
dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten
nicht unterbrochen wird. Hierzu hat das Regierungspräsidium Stuttgart die
vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen
Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den
landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.
2. Festsetzung der Geldabfindungen für
wesentliche Grundstücksbestandteile und der Aufwuchs- und
Nutzungsentschädigungen
2.1 Geldabfindungen:
Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile
(Bauwerke, Bäume, Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von Sachverständigen
bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen
ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die
Geldabfindung und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sind in dem
„Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile“ (Anlage 2) nachgewiesen.
Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.
2.2 Aufwuchsentschädigung:
Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr. 1) wird in den Fällen, in denen
angebaute Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden, eine
Aufwuchsentschädigung gewährt. Die Aufwuchsschäden wurden unter Beiziehung von
Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die
Entschädigungsbeträge ermittelt. Sie werden hiermit für die gegebenen Fälle
festgesetzt und sind im "Verzeichnis der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen"
nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.
2.3 Nutzungsentschädigung:
Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 2.2) gezahlt
wird, wird für die in Anspruch genommenen Flächen (siehe Nr. 1) jährlich,
längstens jedoch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine
Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt
oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann. Die Nutzungsentschädigungen
werden hiermit festgesetzt und sind in dem „Verzeichnis der
Nutzungsentschädigungen“ nachgewiesen.
Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen bemisst
sich sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei
Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittlichen
Deckungsbeitrag. Bei nichtbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wird der
einfache ortsübliche Pachtzins vergütet. Dabei werden folgende Sätze
zugrundegelegt:
durchschnittl.
Deckungsbeitrag
10,40 €/a u. Jahr
ortsüblicher Pachtzins
für
Grünland
1,00 €/a u. Jahr
ortsüblicher Pachtzins
für
Ackerland
2,00 €/a u. Jahr
Diese Nutzungsentschädigung erhalten: a) die
Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst
bewirtschaften, oder b) die Pächter, nachdem
sie das bestehende Pachtverhältnis dem Amt für Vermessung und Flurneuordnung
angemeldet und nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der Eigentümer die
festgesetzte Nutzungsentschädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu verrechnen.
Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter
haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu
entrichten.
2.4 Auszahlung:
Die nach Nr. 2.1 bis 2.3. festgesetzten Geldbeträge werden über die
Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG)
verrechnen.
3. Hinweis
Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1.1), der Beschluss mit Begründung sowie
die Verzeichnisse und Karten der wesentlichen Bestandteile sowie der Aufwuchs-
und Nutzungsentschädigungen (siehe Nr. 2) liegen ab sofort einen Monat lang zur
Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus Süßen (Bauamt, Zimmer 111) ,
Heidenheimer Straße 30, 73079 Süßen und im Rathaus Gingen (Zimmer 19),
Bahnhofstr. 25, 73333 Gingen aus.
Am Dienstag 7. April 2009 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr ist ein Beauftragter
des Amts für Vermessung und Flurneuordnung im Rathaus Gingen (Sitzungsaal)
anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen gibt.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) und gegen die Festsetzung der
Geldabfindungen und Entschädigungen (siehe Nr. 2) kann innerhalb eines Monats
Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung
und Flurneuordnung, Gartenstr. 13, 73312 Geislingen schriftlich oder zur
Niederschrift eingelegt werden.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung. Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser
Frist beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung eingegangen
sein.
5.
Begründung:
Zu Nr.1: Das Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung
Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20.12.2000 die Flurbereinigung nach § 87
FlurbG angeordnet.
Das durch den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466
Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach erforderliche Land wird
deshalb in der Flurbereinigung bereitgestellt.
Der Plan für das Vorhaben "Neubau der B 10 zwischen Göppingen und
Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange
Salach" wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 30.05.1997
festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.
Der Plan enthält den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der
B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach sowie den Ausbau von
Parallelwegen und Ausgleichsmaßnahmen.
Zur Durchführung dieser Baumaßnahmen ist die Entziehung von Besitz und
Nutzung erforderlich.
Zu Nr. 2: Die Geldabfindungen für die wesentlichen Bestandteile und die
Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen wurden bereits in Verbindung mit dieser
Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um
Härten zu vermeiden. Die Grundsätze für die Entschädigungsregelung hat das
Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg am
09.07.1987 (GABl. S. 801) erlassen.
gez.:
Aichele
DS
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Öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466)
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Landratsamt Göppingen
Amt für Vermessung und
Flurneuordnung
Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · Tel.
07331/304-270 · Fax -281
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Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung
Eislingen / Süßen (B10 /
B466) Landkreis Göppingen
Beschluss vom 10.02.2009
1. Vorläufige Anordnung
(Besitzentzug) Zur Bereitstellung von Flächen für den vozeitigen Ausbau
von Wegen und Gewässern und für Maßnahmen der Landespflege wird nach Anhörung
des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft aufgrund von § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom
16.3.1976 (BGBl. I S. 546) folgendes angeordnet:
1.1 Den Beteiligten (Eigentümern,
Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nr. 1.2 genannten Zeipunkt
Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in den
Besitzregelungskarten Nr. 1 und Nr. 2 vom 10.02.2009 in blauer und violetter
Farbe bezeichnet sind. Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Flächen werden auf
Dauer, die mit violetter Farbe gekennzeichneten Flächen während der
Bauzeit vorübergehend benötigt. Die Besitzregelungskarten sind Bestandteil
dieser vorläufigen Anordnung.
1.2 Die nach Nr. 1.1 entzogenen
Flächen werden der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereingung Eislingen / Süßen
(B 10 / B 466) ab
1. April 2009
für den obengenannten Zweck zur Nutzung zugewiesen.
1.3 In Härtefällen können Aufwuchs-
und Nutzungsentschädigungen gewährt werden. Anträge auf derartige
Entschädigungen können bis zum 30. April 2009 beim Amt für Vermessung und
Flurneuordnung gestellt werden.
2. Hinweis
Die Besitzregelungskarten (siehe Nr. 1.1) liegen einen Monat lang
· im Baudezernat (Bahnhofstraße 15,
1.OG) in Eislingen,
· im Bauamt (Zimmer 111) im Rathaus
in Süßen und
· im Rathaus (Zimmer 19) in Gingen
zur Einsicht aus.
Die Auslegung beginnt mit dem ersten Tag dieser öffentlichen
Bekanntmachung.
· Am 05. März 2009 ist ein
Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr
im Besprechungszimmer des Baudezernats in Eislingen,
· am 05. März 2009 von
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus in Gingen und
· am 11. März 2009 von
15.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Süßen
anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen gibt.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) kann innerhalb eines Monats
Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung
schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung. Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser
Frist beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung eingegangen sein.
4.
Begründung
Zu Nr.1: Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke müssen vor
der Ausführung des Flurbereinigungsplanes in Anspruch genommen werden, um die
neuen Wege und Gewässer ausbauen zu können. Dadurch soll erreicht werden, dass
die Teilnehmer bei der Neuzuteilung ihre Grundstücke auf bereits gebauten Wegen
erreichen können. Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan
mit landschaftspflegerischem Begleitplan zugrunde, der von der Oberen
Flurbereinigungsbehörde am 03.11.2008 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs.1, 41 u.
42 Abs.1 FlurbG).
gez.: Aichele
DS
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Öffentliche Bekanntmachung : Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Öffentliche Bekanntmachung vom 24.November
2008
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
In der Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466) hat das
Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Flurneuordnung - den
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung,
Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen
am 03.11.2008 genehmigt. Dem Landesamt für Flurneuordnung wurden folgende
Unterlagen vorgelegt:
- Wege- und Gewässerkarte mit
Landschaftskarte, Maßstab 1 :5.000
- Erläuterungsbericht
- Unterlagen nach § 9 und 11
UVPG
- Unterlagen der Natura 2000
– Prognosen sowie
- Unterlagen der
artenschutzrechtlichen Prüfung
Die Umweltauswirkungen des Vorhabens wurden unter Einbeziehung der Äußerungen
der Öffentlichkeit bewertet und berücksichtigt. Es wurden keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen festgestellt.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterrichtet.
Gegen die Entscheidung können Vereinigungen im Sinne von §§ 2,3 Umwelt -
Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) unter den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis
3 UmwRG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt – untere Flurbereinigungsbehörde –
einlegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, muss er innerhalb der
Frist beim Landratsamt – untere Flurbereinigungsbehörde - eingegangen
sein.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem 1.Tag dieser öffentlichen
Bekanntmachung.
gez. Aichele
D.S.
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Bekanntmachung: Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)
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Landratsamt Göppingen
Amt für Vermessung und
Flurneuordnung
Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · Tel.
07331/304-270 · Fax -281
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Bekanntmachung Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466) Landkreis
Göppingen
Beschluss vom 19.08.2008
1. Vorläufige Anordnung
(Besitzentzug)
Zur Bereitstellung von Flächen für das Bauwerk (BW 12)
zwischen Station 5+340 und 5+560, sowie für den Straßenbau zwischen Station
3+800 und 4+680 wird vom Landratsamt Göppingen Amt für
Vermessung und Flurneuordnung auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
08.02.2008 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546)
folgendes angeordnet:
1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen
Berechtigten) werden zum
10. November 2008
Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in der
Besitzregelungskarte vom 19.08.08 in blauer und grüner Farbe bezeichnet sind.
Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Flächen werden auf Dauer, die mit grüner
Farbe gekennzeichneten Flächen während der Bauzeit vorübergehend benötigt. Die
Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.
1.2 Die Bundesrepublik Deutschland,
Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird
ab
10. November 2008
für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen
Flächen eingewiesen.
1.3 Das Regierungspräsidium Stuttgart hat sicherzustellen,
dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten
nicht unterbrochen wird. Hierzu hat das Regierungspräsidium Stuttgart die
vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen
Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den
landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.
2. Festsetzung der Geldabfindungen für
wesentliche Grundstücksbestandteile und der Aufwuchs- und
Nutzungsentschädigungen
2.1 Geldabfindungen:
Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile
(Bauwerke, Bäume, Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von
Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden
die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt
werden. Die Geldabfindung und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung
sind in dem „Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile“ (Anlage 2)
nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.
2.2 Aufwuchsentschädigung: entfällt
2.3 Nutzungsentschädigung: Für die Jahre, in denen keine
Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 2.2) gezahlt wird, wird für die in Anspruch
genommenen Flächen (siehe Nr. 1) jährlich, längstens jedoch bis zur vorläufigen
Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit
nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet
werden kann. Die Nutzungsentschädigungen werden hiermit festgesetzt und sind in
dem „Verzeichnis der Nutzungsentschädigungen“ nachgewiesen.
Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen bemisst
sich sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei
Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittlichen
Deckungsbeitrag. Bei nichtbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wird der
einfache ortsübliche Pachtzins vergütet. Dabei werden folgende Sätze
zugrundegelegt:
durchschnittl.
Deckungsbeitrag
10,40 €/a u. Jahr
ortsüblicher Pachtzins
für
Grünland
1,00 €/a u. Jahr
ortsüblicher Pachtzins
für
Ackerland
2,00 €/a u. Jahr
Diese Nutzungsentschädigung erhalten: a) die
Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst
bewirtschaften, oder b) die Pächter, nachdem
sie das bestehende Pachtverhältnis dem Amt für Vermessung und Flurneuordnung
angemeldet und nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der Eigentümer die
festgesetzte Nutzungsentschädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu verrechnen.
Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter
haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu
entrichten.
2.4 Auszahlung: Die nach Nr. 2.1
bis 2.3. festgesetzten Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft
ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
3. Hinweis
Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1.1), der Beschluss mit Begründung sowie
die Verzeichnisse und Karten der wesentlichen Bestandteile sowie der Aufwuchs-
und Nutzungsentschädigungen (siehe Nr. 2) liegen ab sofort einen Monat lang zur
Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus Süßen (Bauamt, Zimmer 111) ,
Heidenheimer Straße 30, 73079 Süßen aus.
Am 16.09.2008 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr ist ein Beauftragter des Amts für
Vermessung und Flurneuordnung im Rathaus Süßen (Sitzungsaal, 2.Stock) anwesend,
der auf Wunsch Erläuterungen gibt.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) und gegen die Festsetzung der
Geldabfindungen und Entschädigungen (siehe Nr. 2) kann innerhalb eines Monats
Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung
und Flurneuordnung schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung. Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser
Frist beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung eingegangen
sein.
5.
Begründung:
Zu Nr.1: Das Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung
Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20.12.2000 die Flurbereinigung nach § 87
FlurbG angeordnet.
Das durch den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466
Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach erforderliche Land wird
deshalb in der Flurbereinigung bereitgestellt.
Der Plan für das Vorhaben "Neubau der B 10 zwischen Göppingen und
Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange
Salach" wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 30.05.1997
festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.
Der Plan enthält den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der
B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach sowie den Ausbau von
Parallelwegen und Ausgleichsmaßnahmen.
Zur Durchführung dieser Baumaßnahmen ist die Entziehung von Besitz und
Nutzung erforderlich.
Zu Nr. 2: Die Geldabfindungen für die wesentlichen Bestandteile und die
Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen wurden bereits in Verbindung mit dieser
Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um
Härten zu vermeiden. Die Grundsätze für die Entschädigungsregelung hat das
Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg am
09.07.1987 (GABl. S. 801) erlassen.
gez.:Füllemann
DS
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Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
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Landratsamt Göppingen
Amt für Vermessung und Flurneuordnung Gartenstraße 13
· 73312 Geislingen an der Steige · Tel. 07331/304-270 ·
Fax -281
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Öffentliche Bekanntmachung vom 26.März 2008
Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der
Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Landratsamt Göppingen -untere Flurbereinigungsbehörde- gibt hiermit auf
Grund von § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F.
vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) das Vorhaben:
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung,
Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen in der
Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466)
öffentlich bekannt.
Hierzu liegen die Entwürfe (Stand 10.03.2008) der Wege- und Gewässerkarte mit
Landschaftskarte und des Erläuterungsberichts - Unterlagen nach § 6 UVPG sowie
entscheidungserhebliche Berichte - einen Monat lang
· im Baudezernat (Bahnhofstraße 15,
1.OG) in Eislingen,
· im Bauamt (Zimmer 111) im Rathaus
in Süßen und
· im Rathaus (Zimmer 19) in Gingen
zur Einsicht aus.
Die Auslegung beginnt mit dem ersten Tag dieser öffentlichen
Bekanntmachung.
- am 22. April 2008 ist ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde
von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus in Gingen,
- am 23. April 2008 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr im
Besprechungszimmer des Baudezernats Eislingen und
- am 23. April 2008 von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr im
Sitzungssaal im Rathaus Süßen
anwesend, um Auskünfte zu erteilen.
Während der einmonatigen Auslegung und der anschließenden beiden Wochen kann
zu dem Vorhaben jedermann schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt
Göppingen
-untere Flurbereinigungsbehörde- umwelterhebliche Anregungen und Bedenken
vorbringen.
Die Anregungen und Bedenken werden geprüft. Über die Zulässigkeit des
Vorhabens entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung nach
Abschluss der Planung die obere Flurbereinigungsbehörde durch
Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung. Die Öffentlichkeit wird über
diese Entscheidung unterrichtet werden.
gez. Aichele
D.S.
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Umsetzung der Verwaltungsreform in der Flurneuordnungsverwaltung
AMT FÜR
FLURNEUORDNUNG UND LANDENTWICKLUNG KIRCHHEIM Jesinger Straße 52 • 73230 Kirchheim • Telefax (07021) 97072-99 •
( Vermittlung
(07021) 97072-0 |
Öffentliche Bekanntmachung
Umsetzung der Verwaltungsreform in der
Flurneuordnungsverwaltung
Aufgrund des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli
2004 (GBl. S. 469) gehen die bisher von den Ämtern für Flurneuordnung und
Landentwicklung wahrgenommenen Aufgaben jeweils für das Gebiet des Landkreises
zum 1.01.2005 auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden über. Das
bedeutet für die Flurneuordnungsverfahren im Landkreis Göppingen, dass sie
künftig vom Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung betreut
werden.
Adresse des Geschäftsteils Flurneuordnung bis 1.07.05:
Jesinger Str. 52, 73230 Kirchheim Telefon: 07021/97072-0 Telefax:
07021/97072-99 Email: poststelle@aflkir.bwl.de Internet: www.landkreis-goeppingen.de
Adresse ab 1.07.05 :
Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und
Flurneuordnung, Gartenstr. 13, 73312 Geislingen a. d. St.
Ansprechpartner in Sachen Flurneuordnung im Landratsamt
Göppingen wird Vermessungsdirektor Günter Aichele sein.
Die Behördenleitung und die Mitarbeiter des bisherigen Amtes
für Flurneuordnung und Landentwicklung Kirchheim bedanken sich für die gute und
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren Partnern bei den Gemeinden und Städten,
bei den Behörden und Organisationen und mit den Flurbereinigungsteilnehmern und
wünschen dem im Landkreis Göppingen in Zukunft wirkenden Flurbereinigungsteam
viel Erfolg bei der Entwicklung des ländlichen Raumes.
Kirchheim, den 8.12.2004
gez. Aichele
Nach oben
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