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Flurbereiningung B 10 / B466

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Öffentliche Bekanntmachung Beschluss vom 13.03.2009



 

Landratsamt Göppingen

Amt für Vermessung und Flurneuordnung
                Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · Tel. 07331/304-270 · Fax  -281

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466)

Landkreis Göppingen

Beschluss

vom 13.03.2009

1.             Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)

Zur Bereitstellung von Flächen für das Bauwerk 21 (Überführung der bestehenden B 10 über die B 466), für das Bauwerk 22 (Überführung des Feldweges östlich der bestehenden B 10 über die B 466), für eine Baustraße und zur Lagerung von Aushubmaterial für die Dammschüttung von Bauwerk 21 bis Bauwerk 14 (Überführung der B 10 über den Anschluss der B 466) und für Bauwerk 20 (Überführung der B 466 über den Feldweg Flst. 919) wird vom Landratsamt Göppingen Amt für Vermessung und Flurneuordnung auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.02.2009 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) folgendes angeordnet:

1.1    Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

04. Mai 2009

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 13.03.2009 in blauer und grüner Farbe bezeichnet sind. Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Flächen werden auf Dauer, die mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen während der Bauzeit vorübergehend benötigt. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.

1.2    Die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird ab

4. Mai 2009

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen.

1.3    Das Regierungspräsidium Stuttgart hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu hat das Regierungspräsidium Stuttgart die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.

2.      Festsetzung der Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile und der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

2.1   Geldabfindungen:

Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (Bauwerke, Bäume, Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindung und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sind in dem „Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile“ (Anlage 2) nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.

2.2   Aufwuchsentschädigung:

Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr. 1) wird in den Fällen, in denen angebaute Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden, eine Aufwuchsentschädigung gewährt. Die Aufwuchsschäden wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Entschädigungsbeträge ermittelt. Sie werden hiermit für die gegebenen Fälle festgesetzt und sind im "Verzeichnis der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen" nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.

2.3  Nutzungsentschädigung:

Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 2.2) gezahlt wird, wird für die in Anspruch genommenen Flächen (siehe Nr. 1) jährlich, längstens jedoch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann. Die Nutzungsentschädigungen werden hiermit festgesetzt und sind in dem „Verzeichnis der Nutzungsentschädigungen“ nachgewiesen.

Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen bemisst sich sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittlichen Deckungsbeitrag. Bei nichtbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wird der einfache ortsübliche Pachtzins vergütet. Dabei werden folgende Sätze zugrundegelegt:


          durchschnittl. Deckungsbeitrag                                          10,40 €/a u. Jahr

          ortsüblicher Pachtzins für Grünland                                     1,00 €/a u. Jahr

          ortsüblicher Pachtzins für Ackerland                                   2,00 €/a u. Jahr

Diese Nutzungsentschädigung erhalten:
a)      die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
b)      die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Amt für Vermessung und Flurneuordnung angemeldet und nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der Eigentümer die festgesetzte Nutzungsentschädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu verrechnen. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.

2.4        Auszahlung:

Die nach Nr. 2.1 bis 2.3. festgesetzten Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.

3.   Hinweis

Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1.1), der Beschluss mit Begründung sowie die Verzeichnisse und Karten der wesentlichen Bestandteile sowie der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen (siehe Nr. 2) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus Süßen (Bauamt, Zimmer 111) , Heidenheimer Straße 30, 73079 Süßen und im Rathaus Gingen (Zimmer 19), Bahnhofstr. 25, 73333 Gingen aus.

Am Dienstag 7. April 2009 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr ist ein Beauftragter des Amts für Vermessung und Flurneuordnung im Rathaus Gingen (Sitzungsaal) anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen gibt.

4.   Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) und gegen die Festsetzung der Geldabfindungen und Entschädigungen (siehe Nr. 2) kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstr. 13, 73312 Geislingen schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung eingegangen sein.


5.         Begründung:

Zu Nr.1: Das Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20.12.2000 die Flurbereinigung nach § 87 FlurbG angeordnet.

Das durch den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach erforderliche Land wird deshalb in der Flurbereinigung bereitgestellt.

Der Plan für das Vorhaben "Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der   B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach" wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 30.05.1997 festgestellt.

Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.

Der Plan enthält den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach sowie den Ausbau von Parallelwegen und Ausgleichsmaßnahmen.

Zur Durchführung dieser Baumaßnahmen ist die Entziehung von Besitz und Nutzung erforderlich.

Zu Nr. 2: Die Geldabfindungen für die wesentlichen Bestandteile und die Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen wurden bereits in Verbindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um Härten zu vermeiden. Die Grundsätze für die Entschädigungsregelung hat das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg am 09.07.1987 (GABl. S. 801) erlassen.

 

 

 

 

 

gez.: Aichele                                                                        DS

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Öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466)



 

Landratsamt Göppingen

Amt für Vermessung und Flurneuordnung
                Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · Tel. 07331/304-270 · Fax  -281

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung
Eislingen / Süßen (B10 / B466)
Landkreis
Göppingen

Beschluss vom 10.02.2009

1.      Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)
Zur Bereitstellung von Flächen für den vozeitigen Ausbau von Wegen und Gewässern und für Maßnahmen der Landespflege wird nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft aufgrund von § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) folgendes angeordnet:

1.1        Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nr. 1.2 genannten Zeipunkt Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in den Besitzregelungskarten Nr. 1 und Nr. 2 vom 10.02.2009 in blauer und violetter Farbe bezeichnet sind. Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Flächen werden auf Dauer, die mit violetter Farbe gekennzeichneten Flächen während der Bauzeit  vorübergehend benötigt. Die Besitzregelungskarten sind Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.

1.2        Die nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen werden der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereingung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466) ab

1. April 2009

für den obengenannten Zweck zur Nutzung zugewiesen.

1.3        In Härtefällen können Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen gewährt werden. Anträge auf derartige Entschädigungen können bis zum 30. April 2009 beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung gestellt werden.

 

2.      Hinweis

Die Besitzregelungskarten (siehe Nr. 1.1) liegen einen Monat lang

·        im Baudezernat (Bahnhofstraße 15, 1.OG) in Eislingen,

·        im Bauamt (Zimmer 111) im Rathaus in Süßen und

·        im Rathaus (Zimmer 19) in Gingen zur Einsicht aus.

Die Auslegung beginnt mit dem ersten Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung.

·        Am 05. März 2009 ist ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde von  9.00 Uhr bis 11.00 Uhr im Besprechungszimmer des Baudezernats in Eislingen,

·        am 05. März 2009 von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus in Gingen und

·        am 11. März 2009 von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Süßen

anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen gibt.

 

3.   Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung eingegangen sein.

 

4.         Begründung

Zu Nr.1: Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke müssen vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes in Anspruch genommen werden, um die neuen Wege und Gewässer ausbauen zu können. Dadurch soll erreicht werden, dass die Teilnehmer bei der Neuzuteilung ihre Grundstücke auf bereits gebauten Wegen erreichen können. Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan  zugrunde, der von der Oberen Flurbereinigungsbehörde am 03.11.2008 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs.1, 41 u. 42 Abs.1 FlurbG).

 

 

gez.: Aichele                                                                                    DS

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Öffentliche Bekanntmachung : Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umweltverträglichkeitsprüfung



Öffentliche Bekanntmachung
vom 24.November 2008

 

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umweltverträglichkeitsprüfung

 

In der Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466) hat das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Flurneuordnung - den

Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen

am 03.11.2008 genehmigt. Dem Landesamt für Flurneuordnung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

-         Wege- und Gewässerkarte mit Landschaftskarte, Maßstab 1 :5.000

-         Erläuterungsbericht

-         Unterlagen nach § 9 und 11 UVPG

-         Unterlagen der Natura 2000 – Prognosen sowie 

-         Unterlagen der artenschutzrechtlichen Prüfung

Die Umweltauswirkungen des Vorhabens wurden unter Einbeziehung der Äußerungen der Öffentlichkeit bewertet und berücksichtigt. Es wurden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen festgestellt.

Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterrichtet.

Gegen die Entscheidung können Vereinigungen im Sinne von §§ 2,3 Umwelt - Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) unter den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwRG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt – untere Flurbereinigungsbehörde – einlegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, muss er innerhalb der Frist beim Landratsamt – untere Flurbereinigungsbehörde -  eingegangen sein.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem 1.Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung.

 

 

gez. Aichele                                                      D.S.

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Bekanntmachung: Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)



 

Landratsamt Göppingen

Amt für Vermessung und Flurneuordnung
                Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · Tel. 07331/304-270 · Fax  -281

 

 

 

Bekanntmachung
Flurbereinigung
Eislingen / Süßen (B10 / B466)
Landkreis
Göppingen

Beschluss vom 19.08.2008

1.      Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)


Zur Bereitstellung von Flächen für das Bauwerk (BW 12) zwischen Station 5+340 und 5+560, sowie für den Straßenbau zwischen Station 3+800 und 4+680 wird vom Landratsamt Göppingen Amt für Vermessung und Flurneuordnung auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.02.2008 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) folgendes angeordnet:

1.1    Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

10. November 2008

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 19.08.08 in blauer und grüner Farbe bezeichnet sind. Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Flächen werden auf Dauer, die mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen während der Bauzeit vorübergehend benötigt. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.

1.2    Die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird ab

10. November 2008

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen.

 

1.3    Das Regierungspräsidium Stuttgart hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu hat das Regierungspräsidium Stuttgart die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.

 

2.      Festsetzung der Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile und der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

2.1  Geldabfindungen:

Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (Bauwerke, Bäume, Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von Sachverständigen  bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindung und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sind in dem „Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile“ (Anlage 2) nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.

2.2    Aufwuchsentschädigung:
entfällt

2.3    Nutzungsentschädigung:
Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 2.2) gezahlt wird, wird für die in Anspruch genommenen Flächen (siehe Nr. 1) jährlich, längstens jedoch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann. Die Nutzungsentschädigungen werden hiermit festgesetzt und sind in dem „Verzeichnis der Nutzungsentschädigungen“ nachgewiesen.

Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen bemisst sich sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittlichen Deckungsbeitrag. Bei nichtbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wird der einfache ortsübliche Pachtzins vergütet. Dabei werden folgende Sätze zugrundegelegt:

          durchschnittl. Deckungsbeitrag                                          10,40 €/a u. Jahr

          ortsüblicher Pachtzins für Grünland                                     1,00 €/a u. Jahr

          ortsüblicher Pachtzins für Ackerland                                   2,00 €/a u. Jahr

Diese Nutzungsentschädigung erhalten:
a)      die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
b)      die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Amt für Vermessung und Flurneuordnung angemeldet und nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der Eigentümer die festgesetzte Nutzungsentschädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu verrechnen. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.

2.4        Auszahlung:
Die nach Nr. 2.1 bis 2.3. festgesetzten Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.

3.   Hinweis

Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1.1), der Beschluss mit Begründung sowie die Verzeichnisse und Karten der wesentlichen Bestandteile sowie der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen (siehe Nr. 2) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus Süßen (Bauamt, Zimmer 111) , Heidenheimer Straße 30, 73079 Süßen aus.

Am 16.09.2008 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr ist ein Beauftragter des Amts für Vermessung und Flurneuordnung im Rathaus Süßen (Sitzungsaal, 2.Stock) anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen gibt.

4.   Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) und gegen die Festsetzung der Geldabfindungen und Entschädigungen (siehe Nr. 2) kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung eingegangen sein.

 

5.         Begründung:

Zu Nr.1: Das Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20.12.2000 die Flurbereinigung nach § 87 FlurbG angeordnet.

Das durch den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach erforderliche Land wird deshalb in der Flurbereinigung bereitgestellt.

Der Plan für das Vorhaben "Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der   B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach" wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 30.05.1997 festgestellt.

Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.

Der Plan enthält den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach sowie den Ausbau von Parallelwegen und Ausgleichsmaßnahmen.

Zur Durchführung dieser Baumaßnahmen ist die Entziehung von Besitz und Nutzung erforderlich.

Zu Nr. 2: Die Geldabfindungen für die wesentlichen Bestandteile und die Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen wurden bereits in Verbindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um Härten zu vermeiden. Die Grundsätze für die Entschädigungsregelung hat das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg am 09.07.1987 (GABl. S. 801) erlassen.

 

gez.:Füllemann                                                                            DS

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Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung



 

Landratsamt Göppingen

Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · 
Tel. 07331/304-270 · Fax  -281

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung vom 26.März 2008

 

Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Landratsamt Göppingen -untere Flurbereinigungsbehörde- gibt hiermit auf Grund von § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) das Vorhaben:

Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen in der

Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466)

öffentlich bekannt.

Hierzu liegen die Entwürfe (Stand 10.03.2008) der Wege- und Gewässerkarte mit Landschaftskarte und des Erläuterungsberichts - Unterlagen nach § 6 UVPG sowie entscheidungserhebliche Berichte - einen Monat lang

·        im Baudezernat (Bahnhofstraße 15, 1.OG) in Eislingen,

·        im Bauamt (Zimmer 111) im Rathaus in Süßen und

·        im Rathaus (Zimmer 19) in Gingen zur Einsicht aus.

Die Auslegung beginnt mit dem ersten Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung.

  • am 22. April 2008 ist ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde von  9.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus in Gingen,
  • am 23. April 2008 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Besprechungszimmer des Baudezernats Eislingen und
  • am 23. April 2008 von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Süßen

anwesend, um Auskünfte zu erteilen.

Während der einmonatigen Auslegung und der anschließenden beiden Wochen kann zu dem Vorhaben jedermann schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Göppingen

-untere Flurbereinigungsbehörde- umwelterhebliche Anregungen und Bedenken vorbringen.

Die Anregungen und Bedenken werden geprüft. Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung nach Abschluss der Planung die obere Flurbereinigungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung. Die Öffentlichkeit wird über diese Entscheidung unterrichtet werden.

 

 

gez.  Aichele                                                              D.S.

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Umsetzung der Verwaltungsreform in der Flurneuordnungsverwaltung



AMT FÜR FLURNEUORDNUNG UND LANDENTWICKLUNG
KIRCHHEIM
Jesinger Straße 52 • 73230 Kirchheim • Telefax (07021) 97072-99 • ( Vermittlung (07021) 97072-0

Öffentliche Bekanntmachung

Umsetzung der Verwaltungsreform in der Flurneuordnungsverwaltung

Aufgrund des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) gehen die bisher von den Ämtern für Flurneuordnung und Landentwicklung wahrgenommenen Aufgaben jeweils für das Gebiet des Landkreises zum 1.01.2005 auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden über. Das bedeutet für die Flurneuordnungsverfahren im Landkreis Göppingen, dass sie künftig vom Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung betreut werden.

Adresse des Geschäftsteils Flurneuordnung bis 1.07.05:
Jesinger Str. 52, 73230 Kirchheim
Telefon: 07021/97072-0
Telefax: 07021/97072-99
Email:
poststelle@aflkir.bwl.de
Internet: www.landkreis-goeppingen.de

Adresse ab 1.07.05 :

Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstr. 13, 73312 Geislingen a. d. St.

Ansprechpartner in Sachen Flurneuordnung im Landratsamt Göppingen wird Vermessungsdirektor Günter Aichele sein.

Die Behördenleitung und die Mitarbeiter des bisherigen Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Kirchheim bedanken sich für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren Partnern bei den Gemeinden und Städten, bei den Behörden und Organisationen und mit den Flurbereinigungsteilnehmern und wünschen dem im Landkreis Göppingen in Zukunft wirkenden Flurbereinigungsteam viel Erfolg bei der Entwicklung des ländlichen Raumes.

Kirchheim, den 8.12.2004

gez. Aichele

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