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Aktuelles aus der Gemeinde

Hauptbereich

Information zur neuen Grundsteuer ab 2025

icon.crdate07.01.2025

Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Baden-Württemberg die Grundsteuerreform in Kraft. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer haben daher in den letzten Tagen vom Steueramt der Gemeinde Gingen an der Fils die neuen Grundsteuerbescheide, die auf dem Landesgrundsteuergesetz basieren, erhalten.

Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Baden-Württemberg die Grundsteuerreform in Kraft. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer haben daher in den letzten Tagen vom Steueramt der Gemeinde Gingen an der Fils die neuen Grundsteuerbescheide, die auf dem Landesgrundsteuergesetz basieren, erhalten.

Grundlage für die Grundsteuer ist die Grundstücksfläche und der vom Gutachterausschuss festgelegte Bodenrichtwert. Der Wert des Gebäudes auf dem Grundstück ist künftig nicht mehr relevant.

Berechnung der neuen Grundsteuer:

  1. Grundsteuerwert: Ermittlung durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert.
    Grundstück in qm x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
  2. Grundsteuermessbetrag: Berechnung durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl. (1,3‰ bzw. 0,9‰ bei Wohngrundstücken)
    Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
  3. Grundsteuer: Festsetzung durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem von der jeweiligen Kommune bestimmten Hebesatz.
    Grundsteuermessbetrag x örtlicher Hebesatz = Grundsteuer

Die Höhe des Hebesatzes allein sagt nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Belastungsverschiebungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben sich insbesondere durch die Nutzung, Größe und Lage der Grundstücke. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die ab 2025 weniger als bisher zu bezahlen ist. Die Verschiebungen treten als Konsequenz aus der Grundsteuerreform auf.

Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid gibt es verschiedene Zuständigkeiten:

  • Fragen zum Bodenrichtwert: Gutachterausschuss Geislingen an der Steige
  • Fragen zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag: Finanzamt
  • Fragen zum Hebesatz und Grundsteuerbescheid: Gemeinde Gingen/Fils
     
  • Die Gemeinde ist an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden, ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, der sich auf einen festgesetzten Messbetrag bezieht ist in der Regel erfolglos.
  • Wurde beim Finanzamt bereits Widerspruch erhoben, muss der Betrag dennoch bezahlt werden. Ist ein Einspruch beim Finanzamt erfolgreich, ist die Gemeinde verpflichtet, den Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern und den Betrag zurück zu erstatten.

Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de

 

Beiblatt zum download:hier (PDF-Dokument, 115,64 KB)

 

Das Finanzamt informiert:

Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand.

Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstück wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Gutachterausschuss Geislingen an der Steige.

Sind Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“.

Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft eines Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann.

Wenn Sie das qualifizierte Gutachten bis zum 30.06.2025 beauftragen, wird es beim Finanzamt rückwirkend zum 01.01.2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben.