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Aktuelle Zusammenstellung der Informationen zum Coronavirus
01.03.2023
Wir haben für Sie umfangreiche Informationen rund um das Coronavirus zusammengestellt
Heute neu:
- Aufhebung der CoronaVO zum 01.03.2023 (PDF Format)
Vergangene Tage:
Über die aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie wie folgt:.
- Aufhebung CoronaVO
Die Landesregierung hat die Aufhebung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch weitere Ressortverordnungen außer Kraft.
Ab dem 1. März 2023 sollen folgende Maßnahmen beendet werden:
- Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
- Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
Bis zum 7. April 2023 beibehalten werden sollen :
- Maskenpflicht für Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
- Maskenpflicht für Patienten in ambulanten Einrichtungen (Arztpraxen und andere).
Da die Testnachweispflichten gänzlich zum 1. März 2023 ausgesetzt werden, besteht nunmehr kein Bedarf mehr an landesrechtlichen Ausnahmen (vgl. landesrechtliche Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach § 4 CoronaVO), sodass die Corona-Verordnung der Landesregierung zeitgleich zum 1. März 2023 aufgehoben werden kann.
Die Aufhebung der Corona-Verordnung der Landesregierung führt auch zur zeitgleichen Aufhebung der noch bestehenden Ressortverordnungen (CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen des SM, CoronaVO Schule des KM sowie Corona-Erstaufnahme-Schutz-VO des JuM).
- CoronaVO Schule
Zum 1. März tritt die Corona-Verordnung Schule außer Kraft. Damit fallen die Regelungen, welche die Corona-Verordnung Schule aktuell noch vorgeschrieben hat, weg. Für die Schulen ergeben sich daraus allerdings nur wenige Änderungen, da die meisten Regelungen wie die Masken- und die Testpflicht bereits vorher beendet wurden. Die Änderungen betreffen vor allem die Pflicht für ein Testangebot an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), die Präsenzpflichtbefreiung für vulnerable Schülerinnen und Schüler und Abfragen zur Zahl der erkrankten Lehrkräfte.
Diese Verpflichtung entfällt, die Einrichtungen können aber bei Bedarf vorrätige Tests noch bis zu den Osterferien anbieten oder an die berechtigten Personen ausgeben. Dies gilt auch für Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten und SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung.
Mit dem Auslaufen der Verordnung entfällt außerdem die Rechtsgrundlage für die Präsenzpflichtbefreiung für vulnerable Schülerinnen und Schüler. Daher können ab dem 1. März 2023 keine Neuanträge genehmigt werden. Bereits erteilte Befreiungen gelten aber grundsätzlich bis zum Ende der Befristung, längstens aber bis zum Ende des aktuellen Schuljahres. Ab dem 1. März ist eine Befreiung vom Unterricht bzw. die Beurlaubung vom Schulbesuch nach den Regelungen der Schulbesuchsverordnung möglich (§3-5).
- Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung besteht weiterhin
Die Bestimmungen der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung gelten weiterhin, die Pandemie-Prüfungsverordnung ist also nicht von der Aufhebung der Corona-Verordnungen berührt. Sie gelten bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 und sehen noch Erleichterungen für die Prüfungen vor. So gelten auch entsprechend des Beschlusses der Kultusministerkonferenz folgende Erleichterungen:
- Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert. Ausgenommen sind die Prüfungsfächer und Prüfungsbereiche der Berufsschule.
- Es werden zusätzliche Prüfungsaufgaben zur Vorauswahl durch die Lehrkräfte bereitgestellt.
- In den beruflichen Vollzeitschulen erfolgt eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung. An der Berufsschule erfolgt im Fach Gemeinschaftskunde eine Eingrenzung der prüfungsrelevanten Module.