Gingen an der Fils (Druckversion)
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Infos der Landesregierung: Erste Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO notverkündet

Autor: Martina Manz
Artikel vom 12.12.2020

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Zahlen der Neuinfizierten und der täglich Verstorbenen durch die Corona-Pandemie sind alarmierend. Aus den Medien haben Sie bereits erfahren, dass ein harter Lockdown nicht mehr zu vermeiden ist.  Leider haben die bisherigen Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Auch die wissenschaftliche Empfehlung der Leopoldina bestätigt dies unzweifelhaft.

Ohne eine solche Maßnahme dürfte es nach heutiger Erkenntnis mit großer Wahrscheinlichkeit nicht möglich werden, die aktuell geltenden Maßnahmen auf absehbare Zeit wieder zu lockern. Im Gegenteil müsste angesichts der aktuellen Infektionsentwicklung mit weitergehenden und lang andauernden Beschränkungen gerechnet werden. Und auch die Notwendigkeit eines harten Lockdowns zu einem späteren Zeitpunkt wäre nicht auszuschließen. Bei Abwägung dieser Alternativen und angesichts der sehr realistischen Gefahr, dass die Zeit über Weihnachten und Silvester ansonsten sogar eine nochmalige Verstärkung des Infektionsgeschehens begründen würde, hat das Land im Schulterschluss mit Städtetag und Landkreistag reagiert und beschlossen einen solchen kurzen und harten Lockdown durchzuführen. Gerade die Zeit bis zum 10 Januar scheint angesichts der zahlreichen geplanten Betriebsschließungen und der anstehenden Ferien in Schulen und Kitas am ehesten geeignet zu sein, um mit einer solch harten Beschränkung das Pandemiegeschehen für das Gesundheitswesen und die Gesundheitsbehörden wieder beherrschbar zu machen.
Bitte tragen Sie alle dazu bei, dass mit einer weiteren Reduzierung von Kontakten diese Maßnahme erfolgreich wird.

Die Landesregierung hat die erste Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO heute Nacht notverkündet. Die Änderungen treten bereits heute, am 12.12.2020 in Kraft. Neu gefasst wurde u. a. der § 1 a, welcher bis einschließlich dem 9. Januar 2021 den übrigen Regelungen der CoronaVO und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vorgeht, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. Insbesondere folgende Regelungsinhalte wurden normiert:

  • § 1a Abs. 2: Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit - der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
  • der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 (hierzu zählen auch kommunale Gremien) und des § 12 Absätze 1 und 2 (Nr. 1),
     
  • die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Nr. 2),
    o   mit abgedeckt sind auch die An- und Rückfahrt von Beschäftigungsort.
     
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen (Nr. 3),
     
  • die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich (Nr. 4), 
     
  • die Begleitung und Betreuung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen (Nr. 5),
     
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren (Nr. 6),
    o   Hierzu zählt auch bspw. das normale Ausführen eines Hundes.
     
  • der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten (Nr. 7),
     
  • der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4 (Nr. 8),
     
  • in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen, soweit solche nach § 9 Absatz 1 zulässig sind und (Nr. 9),
     
  • sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe (Nr. 10).

Gemeinderatssitzungen sind mit dem Verweis auf § 10 Abs. 4 (Nr. 1) somit weiterhin zu jeder Uhrzeit möglich.

 
  • § 1 a Abs. 3: Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit - der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
  • den dargestellten triftigen Gründen zur Nachtzeit.
  • der Besuch von nicht nach § 13 für den Publikumsverkehr geschlossenen Einrichtungen (Nr. 1),
  • der Besuch von im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen (Nr. 2),
  • der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten Raum, soweit solche nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zulässig sind (Nr. 3),
  • der Besuch von sonstigen Veranstaltungen, soweit diese nach § 10 Absatz 3 zulässig sind (Nr. 4),
  • der Besuch von Versammlungen im Sinne des § 11 (Nr. 5),
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts (Nr. 6).

Sowohl zur Ausgangsbeschränkung zur Tages- als auch zur Nachtzeit weisen wir daraufhin, dass nicht auf die eigene Wohnung abgestellt wird, sondern nur „der Wohnung“. Damit ist gewährleistet, dass auch private Zusammenkünfte (bspw. vom nicht im selben Haushalt wohnendem Lebenspartner) über Nacht stattfinden können.

  • § 2 Abs. 4: Ausschank- und Konsumverbot: Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Siehe hierzu auch unsere BM-Info vom 10.12.2020; die Regelungsabsicht des SM wird hiermit, wie angekündigt, in der CoronaVO umgesetzt.
 

Weitere Informationen sowie FAQ’s zur neuen CoronaVO finden Sie unter:
 https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

Darüber hinaus ist mit weiteren Änderungen im Nachgang zur geplanten Ministerpräsidentenkonferenz am Sonntag, den 13. Dezember 2020, zu. Der Herr Ministerpräsident hat für Sonntag 17 Uhr eine Pressestatement angekündigt.

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