Hinweis zum Schneiden von Hecken, Bäumen und Gebüschen
Zum Schutz der Lebensräume wildlebender Tiere, insbesondere von Vögeln, verbietet das Naturschutzgesetz in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September die Fällung, Rodung und den Rückschnitt von Hecken, Bäumen, Gebüschen und Röhrichtbeständen.
Ausnahmen:
Genehmigte oder sonstige zulässige Bauvorhaben haben jedoch auch in der Schonzeit Vorrang. Für die Freihaltung des Verkehrsraums ist ebenso der gesetzlich verpflichtende Rückschnitt von Hecken und Bäumen ganzjährig zulässig.
Bei Rückfragen und einer eventuell zu erteilenden Ausnahmegenehmigung steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes unter der Telefonnummer 07161/ 202-2265 gerne zur Verfügung.
Hinweis
Die Inhalte werden von der Gemeinde Gingen an der Fils gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde Gingen an der Fils wenden.
Kontakt
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