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Coronavirus - Aufhebung der Notbekanntmachung Allgemeinverfügung Veranstaltungen Gemeinde Gingen an der Fils

Autor: Martina Manz
Artikel vom 16.10.2020

Coronavirus – Aufhebung Notbekanntmachung Allgemeinverfügung Veranstaltungen Gemeinde Gingen an der Fils vom 15.10.2020 ; Ausrufung der dritten Pandemiestufe

Nachdem im Landkreis Göppingen die Infektionszahlen mit dem Coronavirus so stark angestiegen waren, dass die 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten wurde. Hatte die Gemeinde Gingen an der Fils daher nach § 38 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Allgemeinverfügung als Notbekanntmachung erlassen und u.a. auf der Homepage www.gingen.de bekannt gegeben.

Ergänzend zu der Allgemeinverfügung empfahl die Gemeindeverwaltung dringend, private Veranstaltungen in privaten Räumen auf 25 Personen zu begrenzen.



Mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert. Die Änderungen sind im Wege der Notverkündung am 19. Oktober 2020 in Kraft getreten.

 

Gleichzeitig hat die Landesregierung für Baden-Württemberg die dritte Pandemiestufe ausgerufen, die mit dem heutigen Montag in Kraft tritt und verschärfte Regelungen mit sich bringt.

Verschärfung der "Corona-Verordnung"

Daher wurde die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Folgende Änderungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020:

  • Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
  • Ansammlungen werden auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
  • Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2).

Die Sonderverordnungen wie z.B. CoronaVO Sport und/oder CoronaVO Studienbetrieb und Kunst gelten in ihrer jeweilig gültigen Fassung bis auf weiteres unverändert fort.

 

NOTBEKANNTMACHUNG: Außer Kraft treten der Allgemeinverfügung vom 15.10.2020

Mit Gültigkeit vom Freitag, 16.10.2020 hat die Gemeinde Gingen an der Fils eine Allgemeinverfügung Veranstaltungen erlassen.

Diese wurde wieder aufgehoben, da der Regelungsinhalt durch die aktuelle Corona VO für Baden-Württemberg ersetzt bzw. verschärft wurde.