Elternbrief wg. Schließung der Kindertageseinrichtungen
Wegen der Coronapandemie weiter andauernde Schließung der Kindertageseinrichtungen bis Ende Januar 2021
- Elternbrief im pdf-Format
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25.11.2020
In Ministerpräsidentenkonferenz vom 25.11.2020 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
- Die für November beschlossenen Maßnahmen werden bundesweit bis zum 20.12.2020 verlängert.
- Betriebe und Einrichtungen bleiben damit zunächst weiterhin geschlossen. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet.
- Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
- In Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten, in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
- Eine Abweichung von den Maßnahmen ist bei einer 7-Tages-Inzidenz von deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben aufeinander folgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz möglich.
- Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden.
- Ab 01.12.2020 sollen zudem folgende weitere Maßnahmen eingeführt werden:
- Private Zusammenkünfte sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch max. 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.
- Jeder Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.
- In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
- Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen.
- Die Weihnachtstage werden gesondert betrachtet.
- Die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen können für den Zeitraum vom 23.12.2020 bis längstens 01.01.2021 bei Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis bis max. 10 Personen erweitert werden.
- Weihnachtsferien werden bundesweit auf den 19.12.2020 vorgezogen.
- Es wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23.12.2020 bis 01.01.2021 geschlossen werden.
- Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen bleiben geöffnet.
- In Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt auf dem Schulgelände aller Schulen überall dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird / im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
- Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Grundschulen und den Klassen 5 und 6 kann eingeführt werden.
- Bei einem Infektionsgeschehen > 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung ab der Jahrgangsstufe 8 schulspezifisch umgesetzt werden.
- Die Verkehrsministerkonferenz wird sich mit der Entzerrung des Schülerverkehrs befassen.
- Zur Aufdeckung von Infektionsketten sollen in den Schulen verstärkt Antigen-Schnelltests eingesetzt werden und eine einheitliche Kontrollstrategie im Schulbereich zum Tragen kommen.
- Die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird fortgeführt.
- Für Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen hinnehmen werden müssen, wird der Bund die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern.
- Der Bund wir für vulnerable Gruppen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, durch Pflegedienste Betreute, Senioren- und Behinderteneinrichtungen im Dezember gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken ermöglichen. Für einrichtungsbezogene Testkonzepte sind ab dem 01.12.2020 je Pflegebedürftigen 30 Schnelltest pro Monat vorgesehen.
- Anpassung der Teststrategie durch Einsatz von Schnelltests.
- Die Länder schaffen Impfzentren und -strukturen.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bis mindestens 2021 bei max. 40% stabilisiert.
- Krankenhäuser sollen wirtschaftlich abgesichert werden.
- Das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne wird ab 01.12.2020 einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festgelegt.
- Die Corona-Warn-App wird weiterentwickelt um die Nachvollziehbarkeit und den Austausch mit den Gesundheitsbehörden zu verbessern.
- Der Bahnverkehr hat ein zuverlässiges Angebot für Reisende anzubieten.
Der Beschluss im ganzen Wortlaut hier im pdf-Format als Download.
Gingen gemeinsam: Stay home-Buy local
Click und Collect macht Einkaufen auch bei geschlossenen Geschäften möglich.
- Liste des Gingener Einzelhandels, der Unternehmen und Gaststätten vor Ort
Achtung Reiserückkehrer aus Corona Risikogebieten: Bitte beachten Sie folgende Punkte
Seit Sonntag dem 8. November gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise/ Quarantäne. Sie basiert auf Grundlage einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Vorgehen gewährleisten soll.
Die wesentlichen Änderungen:
- Digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de ist durchzuführen.
- Quarantänezeit wird von vierzehn auf zehn Tage verkürzt.
- Sofortige Befreiung von Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise ist nicht mehr generell möglich.
- Quarantänedauer kann durch Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.
- Ausnahme von der Quarantänepflicht für Grenzpendler und -gänger, bei Einreisen aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden sowie Aufenthalte für weniger als 24 Stunden in ein Risikogebiet in der Grenzregion, Einreisen von jeweils 72 Stunden zum Besuch von Verwandten ersten Grades oder Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens oder dringende medizinische Behandlung.
- Ausnahme gilt bei Vorlage eines Negativtests für Einreisende, wie Ärzte, Pflegekräfte, Polizeivollzugsbeamte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter oder die sich max. fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar unter anderem beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
- Unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften sind auch Saisonarbeiter, die länger als drei Wochen eine Arbeit aufnehmen, von der Quarantänepflicht ausgenommen.
- Bei Einreise aus einem Risikogebiet muss auf Verlangen der Ausnahmetatbestand glaubhaft versichert werden. Grenzpendler/-gänger müssen z.B. eine Bescheinigung des Arbeit-/Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung vorlegen.
Weitergehende Informationen zusammen mit einer FAQ-Liste finden Sie auf der Website des Sozialministeriums BW (www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de) oder auf der Website des Landes Baden-Württemberg (www.baden-wuerttemberg.de).
Reisende aus Risikogebieten müssen sich weiterhin unverzüglich nach der Einreise in BW mit der Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde (= Ordnungsamt Rathaus) in Verbindung setzen, um über die Rückreise aus einem Risikogebiet zu informieren. Sie erreichen die für Gingen zuständige Ortspolizeibehörde unter der Tel. 07162/9606-32.
Ihr Bürgermeisteramt Gingen/ Fils
Telefon-Hotlines
Kontaktdaten der Gesundheitsämter in Baden-Württemberg (pdf-Datei)
Kreisgesundheitsamt
Für die Gemeinde Gingen an der Fils ist das Gesundheitsamt bei LRA Göppingen zuständig:
Landratsamt Göppingen
Lorcher Str. 6; 73033 Göppingen
Gesundheitsamt: Wilhelm-Busch-Weg 1, 73033 Göppingen
gesundheitsamt@lkgp.de
Telefonnummer: 07161 202-5370
Faxnummer: 07161 202-5390
- Corona Hotline: 07161 202-5380
Die Hotline ist montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr und samstags und sonntags von 8:00 bis 16:00 Uhr besetzt.
Informationen des Landratsamtes zum Coronavirus: www.lkgp.de
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