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Vorabinformationen zur Bundestagswahl 2025
Erklärfilm "Alles, was Du wissen musst!"
Wahlbenachrichtigungen
Jede wahlberechtigte Person erhält bis zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe ihres Wahlraums. Die Wahlbenachrichtigung bestätigt die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Die Wahlbenachrichtigung dient auch als Briefwahlantrag. Wer bis zum 2. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, wendet sich bitte an das Bürgeramt im Rathaus Gingen, Zimmer 10 oder Zimmer 11, Telefon: 07162/9606 -33 oder -34.
Briefwahl
Mit einem Wahlschein als Nachweis Ihrer Wahlberechtigung und Briefwahlunterlagen können Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben oder in einem anderen Wahllokal in Ihrem Wahlkreis wählen.
Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung, um einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beim Bürgeramt der Gemeinde Gingen an der Fils zu beantragen:
- per Post an:
Gemeinde Gingen an der Fils
Bahnhofstraße 25
73333 Gingen an der Fils - per E-Mail an: wahlamt(@)gingen.de
- per Fax an: +49 7162 9606 7033
- via Onlineformular/Internet:
Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten.
(Die Beantragung über das Onlineformular ist bis Donnerstag, 20.02.2025 um 11 Uhr möglich) - persönlich im Bürgeramt Gingen an der Fils ab dem 03. Februar 2025
Wenn Sie die Briefwahlunterlagen persönlich Bürgerbüro beantragen, haben Sie die Möglichkeit dort per Briefwahl zu wählen
Anträge via Telefon sind nicht zulässig!
Für die Beantragung kann die Rückseite der Wahlbenachrichtigung genutzt werden.
Ein formloser Antrag ist ebenso möglich (In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben. Sollen die Unterlagen an eine andere Adresse als an Ihre Wohnanschrift versandt werden, geben Sie auch diese Adresse an. Für den Fall möglicher Rückfragen helfen Sie uns, wenn Sie uns zudem Ihre Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse nennen.)
Die beantragten Briefwahlunterlagen werden voraussichtlich ab der 07. Kalenderwoche (10.02.2025) versandt. Voraussetzung dafür ist, dass die Stimmzettel für die Bundestagswahl in die Gemeinden geliefert wurden.
Bitte beachten Sie, dass die Briefwahlunterlagen nur zugestellt werden können, wenn Ihr Briefkasten mit Ihrem Namen beschriftet ist.
Können Sie für andere die Briefwahlunterlagen beantragen?
Wenn Sie für jemand anderen den Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen wollen, müssen Sie durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, dass Sie dazu berechtigt sind. Für die Erteilung der Vollmacht kann der Wahlberechtigte die Rückseite seiner Wahlbenachrichtigung nutzen oder eine formlose Vollmacht verfassen. Wichtig ist die eigenhändige und originale Unterschrift des Vollmachtgebers (Schreibbehinderte ausgenommen).
Bis wann können Sie den Wahlschein/ Briefwahlunterlagen beantragen?
Das Onlineformular zum Briefwahl-/ Wahlscheinantrag ist nur bis Donnerstag, 20.02.2025, 11 Uhr, verfügbar; danach ist der Link nicht mehr aktiv.
Den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können Sie spätestens bis zum Freitag vor der Wahl (21.02.2025), 15 Uhr beantragen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht vorliegt, kann bis zum Samstag vor der Wahl, 22.02.2025, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erteilt werden. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Beantragung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15 Uhr möglich, insbesondere, wenn der Wahlraum bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Bitte beachten Sie, dass bei einer sehr späten Antragsstellung ein rechtzeitiger Erhalt der Briefwahlunterlagen auf dem Postweg nicht mehr gewährleistet werden kann.
Bis wann müssen Sie die ausgefüllten Briefwahlunterlagen zurücksenden?
Der Wahlbrief (hellrot für Bundestagswahl) mit Ihren ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen dem Wahlamt der Gemeinde Gingen an der Fils bis spätestens am Wahltag (Sonntag, 23.02.2025) bis 18 Uhr vorliegen.
Am Wahltag bis 18 Uhr können die Wahlbriefe in den Briefkasten am Rathaus Gingen an der Fils eingeworfen werden. Später eingegangene Wahlbriefe werden bei der Auszählung nicht mehr berücksichtigt. Beachten Sie die Postlaufzeiten und senden Sie die Wahlbriefe rechtzeitig vor dem Wahltag ab.
In jedem Fall tragen Sie das Risiko, dass die Wahlbriefe rechtzeitig eingehen.
Informationen zur vorgezogenen Bundestagswahl 2025
Wer ist Wahlberechtigt und was müssen Deutsche im Ausland beachten?
Am 23. Februar 2025 findet die vorgezogene Neuwahl für den Bundestag statt. Sie ist die Wahl eines Parlamentes der Bundesrepublik Deutschland. Die Abgeordneten des Bundestages werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die aktuelle Wahlperiode ist um einige Monate verkürzt.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind nach § 12 (1) BWG (Bundeswahlgesetz) alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 (1) GG (Grundgesetz) , die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (z.B. durch Richterspruch).
Wer diese Voraussetzungen erfüllt und in Gingen an der Fils am Stichtag (voraussichtlich 23. Dezember 2024) mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wird automatisch für die Bundestagswahl in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Gingen an der Fils eingetragen.
Informationen für Deutsche im Ausland
Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.
Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst. Im Folgenden erläutern wir das geänderte Antragsverfahren. Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.
Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.
Fall 1:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.
Fall 2:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung
Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde vorliegen. Gemeint ist die letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind. Die Übermittlung des Antrags per E-Mail oder Fax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
Das Wahlamt empfiehlt, den Antrag möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörde zu senden. Dies kann auch jetzt schon erfolgen.
Weitere Informationen zur vorgezogenen Bundestagwahl folgen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Wahlamt der Gemeinde Gingen an der Fils per E-Mail oder telefonisch 07162 960630.