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Hauptbereich

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Heirat

Wenn Sie heiraten, werden Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht, wenn

  • Sie nicht dauernd getrennt leben und
  • Ihr Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.

Das Standesamt informiert das Bundeszentralamt für Steuern automatisch über die Eheschließung.
Alternativ können Sie die Bildung der Steuerklassenkombination III/V beantragen. Des Weiteren können Sie die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen.

Ihr Arbeitgeber oder der Arbeitgeber Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns soll nicht über den geänderten Familienstand informiert werden? Dann können Sie oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung der Steuerklasse I stellen. Die Wirkung in Bezug auf den Lohnsteuerabzug entspricht dann der Steuerklasse IV. Sie können den Arbeitgeber alternativ auch für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren lassen.
Wenn Sie dies tun, ist Ihr Arbeitgeber allerdings verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der ungünstigsten Steuerklasse VI zu versteuern.

Hintergrundinformationen zur Steuerklassenwahl durch Eheleute:
Der Arbeitgeber kennt in der Regel nur den Arbeitslohn des für ihn tätigen Arbeitnehmers, jedoch nicht den der Ehefrau oder des Ehemanns. Folglich kann beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers nur dessen Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Eheleute können erst nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Eheleuten 2 Steuerklassenkombinationen (IV/IV als gesetzlicher Regelfall und III/V auf Antrag) und das Faktorverfahren als Wahlmöglichkeiten zur Verfügung.
Welche Steuerklassenkombination ist die beste? Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von Ihren Bedürfnissen und den Umständen des Einzelfalls ab.

Kombinationen IV/IV oder III/V:
Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Eheleute annähernd gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Eheleute in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn die Ehefrau oder der Ehemann mit Steuerklasse III 60 Prozent und die Ehefrau oder der Ehemann mit Steuerklasse V 40 Prozent der Summe der Arbeitseinkommen beider Eheleute erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Kombination IV/IV mit Faktor:
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Sie ergänzend zur Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden Faktor wird erreicht, dass für jede Ehefrau und jeden Ehemann durch Anwendung der Steuerklasse IV der für sie oder ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als 1) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Eheleute aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Freibeträge werden in den Faktor eingerechnet. Der Faktor wird dem Arbeitgeber als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal automatisch bereitgestellt.

Voraussetzungen

  • Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
  • Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann leben nicht dauernd getrennt.
  • Bei Eheschließung im Ausland gilt Folgendes: Eine Änderung der Steuerklassen durch das Finanzamt ist nur möglich, sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Meldebehörde die entsprechenden Angaben (verheiratet) im System erfasst hat. Ist die Heirat in Deutschland anerkannt, aber noch nicht im elektronischen System hinterlegt, hat die Meldebehörde die fehlenden bzw. unrichtige Angaben zu berichtigen oder zu vervollständigen. Das Finanzamt selbst hat keine Möglichkeit, die Eheschließung im System einzupflegen. Eine Steuerklassenänderung durch das Finanzamt kann erst vorgenommen werden, nachdem die Meldebehörde/Gemeinde die Ehe im System eingetragen hat.

Verfahrensablauf

Möchten Sie die bei Heirat automatisch vergebene Steuerklasse IV nicht beibehalten, können Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann einen Antrag auf Änderung der Steuerklasse stellen:

  • Wählen Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im Bereich "Steuerformulare" unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular aus:
    • "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten"
    • Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wenn Sie beziehungsweise Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann die Steuerklasse I beibehalten möchten oder die Sperrung des Arbeitgeberabrufs wünschen.
  • Füllen Sie den Antrag am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus.
  • Anträge in Papierform müssen Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann eigenhändig unterschreiben.
  • Schicken Sie den Antrag per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Sie können den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Eheleuten und die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln. ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung.
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.

Fristen

Der Steuerklassenwechsel auf Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.
Die Änderung der automatisiert gebildeten Steuerklassen IV bei Heirat ist aber bereits ab dem ersten Tag des Monats der Eheschließung möglich.

Wenn Sie wollen, dass Ihr Antrag auf Änderung der Steuerklassen oder Anwendung des Faktorverfahrens bei Steuerklasse IV im laufenden Kalenderjahr wirksam wird, müssen Sie ihn bis zum 30.11. des laufenden Jahres stellen.

Unterlagen

Bei Eheschließung in Deutschland müssen Sie keine Unterlagen einreichen.

Bitte informieren Sie sich bei Zuzug aus dem Ausland bzw. bei einer im Ausland geschlossene Ehe vor Beantragung eines Steuerklassenwechsels bei der Gemeinde, ob die im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt wird. Entsprechende Unterlagen (z.B. Heiratsurkunde) sind dem Meldeamt vorzulegen. Eine weitere Vorlage dieser Unterlagen beim Finanzamt ist in der Regel nicht erforderlich.

Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.

Bearbeitungsdauer

Der automatische Wechsel zur Steuerklasse IV für beide Ehegatten wird ab dem Tag der Eheschließung wirksam.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist.

Sonstiges

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Freigabevermerk

18.12.2023 Bundesministerium der Finanzen