Sitzungsberichte
Gemeinderatsitzung vom 24.02.2026
Erstelldatum05.03.2026
Gemeinderatsitzung vom 24.02.2026
Bürger fragen
Bebauungsplanänderung „Wittumgärten“ / Bauturboverfahren
Eine Bürgerin erkundigte sich bezüglich des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung „Wittumgärten“. Sie sei Anwohnerin, sei angehört worden und habe eine Stellungnahme abgegeben. Danach habe sie keine Rückmeldung mehr erhalten. Sie fragte nach dem Bearbeitungsstand. Außerdem interessierte sie, ob ihre Stellungnahme im Verfahren gemäß des „Bauturbos“ (nach §246e BauGB) nicht länger berücksichtigt werde.
BM Hick antwortete, dass im Verfahren der Bebauungsplanänderung Stellungnahmen immer anonymisiert in die Abwägung mit einfließen. Dieses Verfahren habe die Gemeinde vergangenes Jahr zunächst angestoßen, als es rechtlich die Möglichkeit des Bauturbos noch nicht gab. Jetzt gibt es den Bauturbo. Das sei ein neues Instrument für Kommunen, mit dem Ziel, bei weniger Bürokratie Bauen schneller zu ermöglichen. Bauanträge im Bauturbo-Verfahren könne jeder stellen. Wenn das jeweilige Vorhaben genehmigungsfähig ist und vom Gemeinderat unterstützt werde, sei ein Änderungsverfahren für den Bebauungsplan nicht nötig. Hick erklärte, dass für den Bauturbo rechtlich keine Anhörung von Angrenzern stattfinde. Er verwies auf Tagesordnungspunkt 3, zudem er dann noch gern weiter zum Thema ausführen werde.
Mistelbefall Baum beim Friedhof
Ein Bürger merkte an, dass ein Baum am Friedhof starken Mistelbefall habe. Der Bürgermeister dankte für den Hinweis. Man werde sich das anschauen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Senioren-Wohnanlage St. Barbara“
- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.09.2025 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Senioren-Wohnanlage St. Barbara“ mit den örtlichen Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und parallel hierzu die Behördenbeteiligung durchzuführen.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung sowie der Vorhaben- und Erschließungsplans waren im Anschluss vom 17.10.2025 bis einschließlich zum 17.11.2025 in das Internet eingestellt und lagen zusätzlich im Rathaus der Gemeinde öffentlich aus. Innerhalb der Auslegungsfrist konnte jedermann die Planung einsehen, über diese Auskunft verlangen und Stellungnahmen zu dieser abgeben.
Mit Schreiben vom 10.10.2025 wurden die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans aufgefordert.
Im Abwägungsvorschlag (s. Anlage) sind die eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan aufgenommen und mit der empfohlenen Wertung und Behandlung versehen.
Auf Grundlage der Stellungnahmen wurde der Textteil des Bebauungsplans redaktionell überarbeitet (Streichung Verweis auf nicht vorhandene Nutzungsschablone).
Weitere Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan erscheinen als nicht erforderlich.
Der vor Satzungsbeschluss zwingend zwischen Gemeinde und Bauherr abzuschließende Durchführungsvertrag wurde zwischen den Vertragspartnern abgestimmt, liegt dem Bauherrn zu Unterschrift vor und wird vor Satzungsbeschluss abgeschlossen.
Da somit aus Sicht der Verwaltung nichts mehr gegen das Vorhaben spricht wird vorgeschlagen, die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Abwägungsvorschlag zu behandeln und den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan als Satzungen zu beschließen. Anschließend können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan durch öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses In-Kraft gesetzt werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die zugehörige Begründung sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan liegen als Anlage bei.
Folgende Punkte wurden mehrheitlich beschlossen:
- Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die zum Entwurf des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen entsprechend der Vorlage der Verwaltung (Abwägungsvorschlag) berücksichtigt. (bei 8 Fürstimmen und 4 Gegenstimmen)
- Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Senioren-Wohnanlage St. Barbara“ in der Fassung vom 24.02.2026 wird nach § 10 BauGB i. V. m § 4 GemO als Satzung beschlossen. (bei 8 Fürstimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen)
- Die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 24.02.2026 werden nach § 74 LBO i. V. m. § 4 GemO als Satzung beschlossen. (bei 8 Fürstimmen, 1 Gegenstimme und 3 Enthaltungen)
- Diese Beschlüsse des Gemeinderats sind öffentlich bekannt zu machen.
Hindenburgstraße 55, Flst. Nr. 389/1
Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Teilunterkellerung und Stellplätzen, Abbruch bestehendes Gebäude
GR Deger traf um 18:20 Uhr ein.
Allgemeines zum neuen Bauturbo-Gesetz
Mit dem sogenannten „Bauturbo“-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 30.10.2025) hat der Bundestag ein neues Instrument geschaffen, um Wohnungsbauvorhaben zu erleichtern. Das Gesetz sieht hier eine wirkliche Änderung für die Praxis vor und beschleunigt und vereinfacht damit die Schaffung von Wohnraum.
Die Gemeinden haben damit nun eine gesetzliche Möglichkeit bekommen, unter bestimmten Bedingungen (befristet bis zum 31.12.2030) bei Wohnbauvorhaben von geltenden planungsrechtlichen Vorgaben abzuweichen. Mit diesem Instrument kann sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich neuer Wohnraum geschaffen werden, ohne dass es eines Bebauungsplans bzw. einer Bebauungsplanänderung bedarf.
Dies bedeutet für Kommunen auch, dass sie selber entscheiden können, ob und wo das Turbo-Instrument angewandt wird.
Dabei sind folgende Änderungen hierbei für die Gemeinde von besonderer Bedeutung:
➢ Erweiterte Abweichungsmöglichkeit vom Bebauungsplan (§ 31 Abs. 3 BauGB) Dadurch soll im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zukünftig mehr Wohnbebauung ermöglicht werden. So kann durch erweiterte Befreiungen neuer Wohnraum geschaffen werden. Gemeinden können nun leichter von Festsetzungen eines Bebauungsplans abweichen, wenn durch das Vorhaben Wohnraum entsteht. Dies umfasst z.B. zusätzliche Geschosse,
Aufstockungen, Anbauten, Bauen in zweiter Reihe, Überschreitungen von Höhen- und Dichtevorgaben)
➢ Neue Möglichkeiten im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB) Ermöglicht im unbeplanten Innenbereich – auch über die bestehenden Möglichkeiten in § 34 Abs. 3a BauGB hinaus – auch die Neuerrichtung von Wohngebäuden dort, wo sie sich nicht vollständig in die nähere Umgebung einfügen. Voraussetzung ist die Schaffung von Wohnraum.
➢ § 246 e BauGB Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 kann von den Vorschriften des BauGB oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und im Wesentlichen Wohnzwecken dient. Diese Regelung ist sehr weitreichend und wird dann relevant, wo § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB nicht ausreichen, um ein Wohnprojekt zu realisieren.
➢ § 36 a BauGB – Neue Zustimmungsmöglichkeit Hier wird die gemeindliche Zustimmung geregelt. Demnach erteilt die Gemeinde die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Frist beträgt 3 Monate. Erfolgt in dieser Zeit keine Entscheidung, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt. Ein Anspruch auf Zustimmung durch die Gemeinde besteht nicht. Die Zustimmung der Gemeinde ist kein bloßes Einvernehmen, sondern bedeutet eine analoge Prüfung zum entfallenden Bebauungsplan bzw. zur entfallenden Bebauungsplanänderung. Das bekannte Einvernehmen nach § 36 BauGB bleibt für die „alten“ Befreiungstatbestände nach § 31 BauGB sowie für den Innen- und Außenbereich nach §§ 34 und 35 BauGB weiterhin bestehen.
Anmerkung der Verwaltung: Die Verwaltung begrüßt die neue gesetzliche Regelung und ist der Ansicht, dass die Entscheidungen im Rahmen des Bauturbos jeweils als Einzelfallentscheidung durch den Gemeinderat getroffen werden sollten. Die Festlegung von Richtlinien durch den Gemeinderat, die die Anwendungen gestalten, ist aus Sicht der Verwaltung im Augenblick nicht erforderlich. Sollte sich im Laufe der Zeit zeigen, dass Leitlinien erforderlich werden, können diese dann noch ausgearbeitet werden.
Zum Bauvorhaben:
Baurechtliche Beurteilung:
Der Bauherr plant den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Teilunterkellerung und je 11 Wohneinheiten unterschiedlicher Größen (2 bis 4-Zimmer Wohnungen).
Das Haus A ist mit einer Länge von 38,69m und einer Breite von 10m vorgesehen und hat ein Satteldach mit einer Dachneigung von 51 °Grad. Die Firsthöhe beträgt 12,30 m.
Das Haus B hat eine Länge von 33,62 m und ebenso eine Breite von ca. 10m. Geplant ist hier ein Pultdach mit einer Dachneigung von 3 ° Grad.
Für die beiden Mehrfamilienhäuser sind 30 Stellplätze vorgesehen. Dabei werden für die fünf 2-Zimmer-Wohnungen jeweils ein Stellplatz und für die siebzehn 3-4-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze berechnet.
Die Gestaltung der Mehrfamilienhäuser, vor allem das geplante Gebäude entlang der Hindenburgstraße wurde mit den städtebaulichen Planern Herr Moninger, Landsiedlung BW und Herr Sippel, Netzwerk für Planung und Kommunikation, mehrmals ausführlich abgestimmt.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Wittumgärten“ sowie im einfachen Bebauungsplan „Ortsmitte“. Des Weiteren ist eine Baulinie entlang der Hindenburgstraße vorhanden.
Folgende Abweichungen vom Bebauungsplan „Wittumgärten“ sowie der Baulinie sind vorgesehen:
➢ Die Gebäudehöhe (Ziffer 2.5 des Bebauungsplans - Traufhöhe) beträgt 6,04m anstatt 5,90m
➢ Die Baulinie wird durch Haus A auf einer Länge von 19,89m um 0,50m, also um knapp 10 qm überschritten. Das Vorrücken des Haus A war auch ein Wunsch der Städteplaner, um die städtebauliche Kante zu wahren.
➢ Beim Haus B wird die Dachform und Dachneigung, beim Haus A die Dachneigung nicht eingehalten. Die Dachneigung von Haus A wurde ebenfalls nach Absprache mit den städtebaulichen Planern an die Vorgaben in der Gestaltungsrichtlinie für die städtebauliche Sanierung der Gemeinde angepasst.
➢ Die Geschossigkeit beträgt laut Bebauungsplan „Wittumgärten“ 2 Vollgeschosse. Da der Bebauungsplan „Wittumgärten“ aus dem Jahr 1977 ist, muss die damals gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Landesbauordnung (LBO) angewandt werden. Danach wäre die Geschossigkeit überschritten, da das Dachgeschoss als Vollgeschoss angerechnet wird. Zur Erklärung: In der LBO 1972 (die hier Anwendung findet) war geregelt, dass auf die Zahl der Vollgeschosse Dachgeschosse angerechnet werden, wenn sie über mindestens zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses die für die Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben.
Analoge Anwendung der derzeit gültigen BauNVO/LBO: Die Geschossfläche bei den derzeit gültigen Fassungen der BauNVO und LBO wird so berechnet, dass das oberste Geschoss kein Vollgeschoss ist, wenn die Höhe von 2,30m über weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist. Legt man bei dem vorliegenden Bauvorhaben die derzeit gültige ¾-Regelung zu Grunde, kann die Geschossigkeit des Bebauungsplans Wittumgärten eingehalten werden, da das Dachgeschoss dann nicht als Vollgeschoss angerechnet wird.
➢ Die Grundflächenzahl im Bebauungsplan „Wittumgärten“ beträgt 0,4. Das Bauvorhaben überschreitet die Grundflächenzahl um 58 qm bzw. 7,55 %.
➢ Die Geschossflächenzahl ist im Bebauungsplan „Wittumgärten“ mit 0,8 festgelegt. Damit wären 1542 qm zulässig. Es liegt hier eine geringfügige Überschreitung von 24 qm uns somit 1,56 % vor.
Durch die dargestellte Abweichung bei der Geschossigkeit sind die Grundzüge der Planung betroffen. Daher müsste hier nach § 31 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 36a BauGB die Zustimmung erteilt werden. Wie oben dargestellt, könnte die Geschossigkeit eingehalten werden, wenn die aktuellen LBO analog angewandt würde. Die weiteren Abweichungen können durch das bekannte klassische Einvernehmen zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgedeckt werden.
Beurteilung des Bauvorhabens durch die Verwaltung Die Verwaltung ist der Auffassung, dass das vorliegende Bauvorhaben Chancen bietet, neuen dringend benötigten Wohnraum in der Gemeinde zu schaffen. Dies ist ja auch das Hauptziel des neuen „Bau-Turbos“. Die Planung wurde mehrmals überarbeitet, um den städtebaulichen Zielen gerecht zu werden. Sie ist nun aus Sicht der Verwaltung zur Schließung der bestehenden Baulücke entlang der Hindenburgstraße gelungen.
Die Gemeindeverwaltung schlägt daher vor, die Zustimmung nach § 31 Abs. 3 i. V. m. § 36a BauGB sowie das Einvernehmen nach § 31 Abs. 2 i. V. m § 36 BauGB zu erteilen.
Beurteilung nach den Hochwassergefahrenkarten
Das Grundstück liegt nach den Hochwassergefahrenkarten aus dem Jahr 2012/2013 zum Teil im Überschwemmungsgebiet (HQ 100). Die Untere Wasserbehörde, Landratsamt Göppingen hat jedoch bestätigt, dass durch die bereits erfolgte Verlegung des Barbarabaches im Zuge des B 10 Ausbaus der Bereich nun nicht mehr von einem Überschwemmungsgebiet tangiert wird.
Neue, aktualisierte Hochwassergefahrenkarten (HWGK) liegen für diesen Bereich noch nicht vor. Die Fortschreibung der Karten ist derzeit im Gange.
Es ist daher nicht erforderlich, eine Befreiung durch die Gemeinde nach dem Wassergesetz bzw. Wasserhaushaltsgesetz zu erteilen.
Städtebauliche Beurteilung
Wie im Sachverhalt bereits darauf eingegangen, wurde die Planung der beiden Mehrfamilienhäuser mehrmals und intensiv mit den Städteplanern abgestimmt.
In der vorliegenden Planung wurde auch bereits die Gestaltung der Fassade planerisch dargestellt.
Aus Sicht der Verwaltung wird trotzdem vorgeschlagen, dass die endgültige Farb- und Materialienabstimmung während der Bauphase noch final freigegeben werden muss. Die städtebauliche Sanierung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die endgültige Farb- und Materialabstimmung im Rahmen des Baufortschritts erfolgen wird.
BM Hick teilte mit, GR Hofmann habe im Vorhinein zur Sitzung schriftlich im Namen der GL-Fraktion beantragt, TOP 3 abzusetzen. Es sei vorgeschlagen worden, das Verfahren zur Bebauungsplanänderung „Wittumgärten“ fortzusetzen, statt die Nutzung des Bauturbos in der heutigen Sitzung zu beraten.
GR Engel führte zum Antrag seiner Fraktion näher aus. Der Bauturbo könne sicherlich positiv wirken, meinte er. Im vorliegenden Verfahren habe man aber die Besonderheit, dass man im September 2025 rechtlich anders eingestiegen ist. Nämlich über ein Änderungsverfahren des Bebauungsplans „Wittumgärten“. Engel sah darin Konfliktpotential, in dem Fall jetzt den Bauturbo anzuwenden. Den Fraktionen seien mindestens zwei private Stellungnahmen bekannt, die das kritisch sehen. Engel merkte an, dass Städte- und Gemeindetag sowie das Bauministerium empfehlen würden, dass Gemeinden Grundsätze für Bauturbo-Verfahren festlegen. Dazu müsse sich der Gemeinderat erst Zeit nehmen. Ihm gehe es um Transparenz. Um die Grundsätze im Gremium zu diskutieren solle der TOP von der heutigen Sitzung genommen werden.
BM Hick wies darauf hin, dass es Fristen für die Rückmeldung der Gemeinde zu Bauanträgen gebe. Wenn der Gemeinderat keine Entscheidung treffe und die Fristen nicht eingehalten werden, gelte das Baugesuch von der Gemeinde automatisch als genehmigt. Das Baurechtsamt des Landkreises entscheide dann dementsprechend. Das gelte auch für Bauturboverfahren. Man könne das deswegen nicht ewig schieben.
Der Bürgermeister plädierte dafür, sich in Erinnerung zu rufen, wozu der Bauturbo gedacht ist: Um schnell Wohnraum zu schaffen und z.B. auch eine Nachverdichtung innerorts beschleunigt zu ermöglichen. Dabei werden auch andere, die im näheren Umfeld anliegen, beachtet. Es gebe aber bewusst kein umfängliches Beteiligungsverfahren, um bewusst Bürokratieaufwand und Zeit einzusparen.
Hick betonte, Gingen habe bereits städtebauliche Richtlinien, die vom Gremium ausführlich diskutiert und beschlossen wurden. Auch die Landsiedlung BW sei dazu mehrfach beteiligt worden. Das geplante Gebäude für die Hindenburgstr. 55 erfülle alle diese Voraussetzungen. Zusammenfassend sah der Bürgermeister keinen Grund, die Entscheidung aufzuschieben.
GR Engel erkundigte sich nach den Fristen im konkreten Verfahren. Hauptamtsleiterin Friedel meinte, der Bauantrag sei vom 22.12.2025. Hinsichtlich der Geschossigkeit des Gebäudes, für welche der Bauturbo relevant ist, habe man vom Bauamt des Landratsamtes drei Monate Rückmeldefrist bis zum 21.03.2026. Die zweimonatige Frist zum 22.02.2026 betreffend, habe die Verwaltung auf Anraten und in Abstimmung mit dem Bauamt des Landratsamtes Göppingen vorsorglich das Einvernehmen versagt. Das ist eine übliche Praxis. Die Dreimonatsfrist für den Bauturbo würde dann am 22.03.26 ablaufen.
GR Hofmann wollte dennoch wissen, ob man sich künftig über gesonderte Grundrichtlinien zum Verfahren mit dem Bauturbo unterhalte. Er dachte an eine Erleichterung des Verfahrens für künftige Anträge. Wenn man zu jedem Antrag eine Einzelfallentscheidung treffe, brauche man ja wieder mehr Zeit – und das gehe entgegen dem Sinne des Bauturbos. BM Hick widersprach dem. Richtlinien für eine gesamte Gemeinde festzulegen, da man sehr unterschiedliche Bereiche darin hat, sei schwer und zeitaufwändig. Die Einzelfallentscheidungen seien in dem Fall tatsächlich weniger zeitaufwändig.
GR Engel interessierte, wie viel Zeit man konkret durch den Bauturbo gewinne. BM Hick vermutete, dass man mit dem Bauturboverfahren im vorliegenden Fall innerhalb von 6 – 7 Wochen eine Baugenehmigung auf dem Tisch liegen habe. Das könne man mit einem Bebauungsplan-Änderungsverfahren nie erreichen. Eine schnelle Genehmigung bedeute auch Planungssicherheit für Investoren, erinnerte er.
GR Steck waren beide Grundverfahren – Bebauungsplanänderung und Bauturbo – vom Verfahrensablauf her klar. Man müsse das Thema aus seiner Sicht nicht zwingend verschieben – er könne heute schon über das Thema abstimmen. Ob man aber den Bauturbo für ein Bauverfahren, das Ende 2025 reinkam, zwingend anwenden müsse, könne man seiner Ansicht nach schon in Frage stellen.
GR Engel stellte einen Geschäftsordnungs-Antrag auf Vertagung des TOP 3. Dieser Antrag wurde mehrheitlich bei 6 Gegenstimmen, 4 Enthaltungen und 3 Fürstimmen abgelehnt.
Da mehrheitlich gegen das Absetzen das Tagesordnungspunktes gestimmt wurde, wurde das Thema regulär aufgerufen und behandelt. Hauptamtsleitung Friedel trug nach Vorlage vor.
Es gab eine längere Diskussion zum Thema, bei dem sich alle Fraktionen mit gemischten Ansichten beteiligten.
GR Engel beantragte, über die einzelnen Punkte des Beschlussantrages separat abzustimmen. Dem wurde stattgegeben. Folgendes wurde beschlossen:
1. Die Gemeinde erteilt nach § 31 Abs. 3 i. V. m. § 36a BauGB die Zustimmung zu einer Befreiung von der Geschossigkeit. (bei 7 Fürstimmen und 6 Gegenstimmen)
2. Die Gemeinde erteilt nach § 31 Abs. 2 i. V. m § 36 BauGB ihr Einvernehmen zu den im Sachverhalt dargestellten erforderlichen Befreiungen. (bei 7 Fürstimmen und 6 Gegenstimmen)
3. Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die finale Farbauswahl der Materialien (Fassade, Dach, usw.) mit der Verwaltung vorab abgestimmt wird. (einstimmig bei 13 Fürstimmen)
Genehmigung von Sitzungsprotokollen
- Niederschrift 11.11.2025
- Niederschrift 16.12.2025
- Niederschrift 20.01.2026
Ordnungsamtsleiterin Schmolz erklärte, dass eine Rückmeldung zu den genannten Niederschriften eingegangen sei. Es handelte sich um kleinere Anpassungen, welche entsprechend geprüft und eingefügt bzw. abgeändert worden seien. Die genannten Niederschriften wurden wie vorgelegt mehrheitlich bei 11 Fürstimmen und 3 Enthaltungen beschlossen.
Information zu laufenden Bauvorhaben
- Baustelle Marrbach – Brunnenstraße
- Bauvorhaben Hindenburgstraße – Umleitung bei Tankstelle während Bauzeit
Baustelle Marrbach - Brunnenstraße
Die Baufirma sei vor Ort und arbeite jetzt wieder normal. Heute sei die Baustellenfläche aufgrund des andauernden Regens teils überflutet gewesen. Das habe man aber schnell mit Sandsäcken in den Griff bekommen, erklärte Kämmerer Burger.
Kommende Woche werde der Kabelgraben gemacht, damit die Kabel umgelegt werden können. Man sei wegen des ungünstigen Wetters aktuell 3 – 4 Wochen im Zeitplan in Verzug.
Die verkehrsrechtliche Sperrung der Brunnenstraße und die zugehörige Umleitung habe man bis Ende April verlängert.
Bauvorhaben Hindenburgstraße – Umleitung bei Tankstelle während Bauzeit
Am Ortseingang Gingen beim Friedhof ist dieses Jahr eine große Baumaßnahme zur städtebaulichen Umgestaltung des Bereiches geplant. Für die Maßnahme werde der ganze Straßenbelag aufgerissen. Deswegen sei die Stelle in der Bauzeit zeitweise für den Verkehr gesperrt – für eine gewisse Zeit komplett. Für einen großen Teil der Bauzeit teilweise.
Die Verwaltung sah, dass die Sperrung für die Tankstelle und einige Anlieger ein großes Problem darstelle. Deswegen habe man mit dem Personenkreis Gespräche geführt. Man wolle den Betroffenen möglichst entgegenkommen. Es gebe eine Möglichkeit, über einen Feldweg eine Einbahnstraßenregelung für die Bauzeit einzurichten. So könnten Kunden der Tankstelle und Anlieger trotzdem vorbeifahren. Der Feldweg liege teilweise auf Privatgrundstücken. Mit den Eigentümern habe man gesprochen und es seien dankenswerterweise bislang alle einverstanden.
Die Baumaßnahme wird circa ein Jahr dauern, schätzte der Kämmerer.
Ergebnisse der Brückenprüfung
- Zustandsbericht
Kämmerer Burger informierte, dass alle 6 Jahre eine Regelprüfung und alle 3 Jahre eine kleine Prüfung der Brückenbauwerke stattfinde. Die Bauwerke würden mit Noten von 1 bis 4 bewertet, wobei 4 die schlechteste Wertung ist.
Bahnhofstraße Filsbrücke:
Es gebe einige altersbedingte Makel, aber keine riesigen Punkte. Man müsse dennoch tätig werden. Das beauftragte Ingenieurbüro VTG Straub sei dabei, eine Kostenberechnung und einen Sanierungsfahrplan zu erstellen.
Brückenstraße Filsbrücke:
Auch hier gebe es altersbedingte Makel. Man prüfe zurzeit, ob die Abdichtung der Brücke noch gut ist. Dafür findet eine Probebohrung statt. Wenn sie nicht mehr gut ist, steht eine größere Maßnahme an.
Barbaragarten Trennbauwerk und Brücke Richtung Böhringer Weg:
Das vorhandene Geländer sei zu niedrig gemäß den aktuellen Standards. Da das Bauwerk vom Bund gebaut wurde, hat sich die Verwaltung schon an das zuständige Regierungspräsidium gewandt und um eine Stellungnahme gebeten. Abgesehen vom Geländer sei das Bauwerk einwandfrei.
Brücke beim Vis-a-Vis:
An sich sei das Bauwerk gut erhalten. Einzige der Maschendraht muss stellenweise vom Bauhof geflickt werden.
Lärmschutzwand Marrbacher Öschle:
Das Bauwerk sei in allen Abschnitten gut erhalten. An ein paar Stahlträgern soll eine Behandlung gegen Korrosion erfolgen. Es gibt einen Schaden an der Wand, der vor Längerem durch einen darauf gefallenen Baum verursacht wurde. Der Schaden ist bei Erhaltungsmaßnahmen der Deutschen Bahn passiert. Leider, so Burger, wurde der Schaden trotz mehrmaliger Anfrage der Gemeinde bei der Bahn bislang nicht behoben. Der Kämmerer befürchtete, dass die Gemeinde deswegen früher oder später auf eigene Kosten tätig werden muss.
Einbringung Haushalt 2026
BM Hick hielt seine Haushaltsrede. Anschließend erläuterte Kämmerer Burger die Planungen.
Annahme von Spenden
In der Zeit vom 01.01.2026 bis zum 16.02.2026 sind bei der Gemeindekasse unterschiedliche Spenden eingegangen. Weiter wurde für das Jahr 2025 leider die Annahme eine Spende übersehen. Der Annahme muss der Gemeinderat gemäß § 78 Absatz 4 GemO zustimmen.
Der Annahme, der in der Anlage aufgeführten Spenden, wurde gemäß § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung einstimmig zugestimmt. Der diesbezügliche Spendenbericht wird dem Landratsamt zugeleitet.
Bekanntgaben und Anfragen
Gespendete Sitzbank – Interessengemeinschaft Handel, Handwerk und Gewerbe
GRin Mayer gab eine Anfrage der Interessengemeinschaft Handel, Handwerk und Gewerbe Gingen bezüglich einer vor Längerem gestifteten Sitzbank weiter. Man habe sich damals nicht auf einen Standort geeinigt und jetzt sei die Frage, wo die Bank abgeblieben ist. Beim Hohenstein sei eine Sitzbank kaputt. Diese könnte man damit ersetzen. Kämmerer Burger wird sich dazu erkundigen.
Fassade Hohensteinschule
GR Steck bemerkte, die Außenfassade der Hohensteinschule sei in Richtung Schulstraße mit Grünspan verunreinigt. Er bat darum, dass man sich das mal anschaue und ggf. reinige, bevor die Fassade dauerhaften Schaden trägt.
Reinigung BOSIG-Hohensteinhalle
GRin Franzisi teilte mit, sie sei mehrfach auf den Reinigungsdienst in der Halle angesprochen worden. Es sei Nutzerinnen und Nutzern wohl schon öfter aufgefallen, dass der Gymnastikraum und der zugehörige Geräteraum nicht ordentlich gereinigt wurden. Insbesondere im Geräteraum sei es zurzeit sehr dreckig. Die Verwaltung sagte zu, man werde das prüfen.




