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Amtliche Bekanntmachung Sperrfristverschiebung
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des Landratsamtes Göppingen
zur Verschiebung von Beginn und Ende des Verbotszeitraums für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland im Landkreis Göppingen vom 19.10.2024
Als zuständige Behörde nach § 29 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 4 und Absatz 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) erlässt das Landratsamt Göppingen - Landwirtschaftsamt - auf der Grundlage von § 6 Absatz 10 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 folgende
I. Allgemeinverfügung
Der Verbotszeitraum für die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland gemäß § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 DüV wird für den gesamten Landkreis Göppingen um zwei Wochen auf den 15. November 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025 verschoben.
Von dieser Sperrzeitverschiebung ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problemgebieten in Wasserschutzgebieten. Dies betrifft folgende Gebiete im Landkreis Göppingen:
Name Wasserschutzgebiet: | Kreis-Nr.: | WSG-Nr. | Nitratklasse | Bezeichnung |
WSG Sickergalerie Eislingen ZV Eislingen WV | 117 | 008 | II | Problemgebiet |
Gingen „Obere Schorteile“ | 117 | 010 | II | Problemgebiet |
WSG Sickergalerie Eybach ZW WV Ostalb | 117 | 022 | II | Problemgebiet |
Magental ZV Ostalb | 117 | 029 | II | Problemgebiet |
Krähensteigquelle Bad Ditzenbach-Gosbach | 117 | 114 | II | Problemgebiet |
Geislingen-Eybach Felsen- und Helenenquelle | 117 | 117 | II | Problemgebiet |
Die Sperrzeitverschiebung gilt nicht für Festmiste von Huf- und Klauentieren oder Komposte. Diese dürfen jeweils in der Zeit vom 01. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht ausgebracht werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.
III. Nebenbestimmungen und Hinweise
- Trotz der Verschiebung des Verbotszeitraums um zwei Wochen ist zu berücksichtigen, dass in der Zeit zwischen 01.09.2024 bis 14.11.2024 auf Grünland in der Summe insgesamt maximal 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel ausgebracht werden dürfen.
- Eine Herbstdüngung mit Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ist grundsätzlich nur im Rahmen des für das gesamte Kalenderjahr ermittelten Stickstoffdüngebedarfs möglich. D. h. eine eventuelle Gabe nach dem letzten Schnitt bzw. der letzten Beweidung ist nur dann möglich, wenn dadurch im Kalenderjahr die mit der Düngebedarfsermittlung festgestellte gesamte Stickstoffdüngemenge nicht überschritten wird.
- Der Boden darf bei der Ausbringung nicht wassergesättigt, überschwemmt, schneebedeckt oder gefroren sein.
- Zu Gewässern ist ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten.
- Im Übrigen bleiben die Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung, die wasserrechtlichen Vorschriften sowie die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO - unberührt und sind zu beachten.
IV. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landwirtschaftsamtes Göppingen www.landkreis-goeppingen.de/landwirtschaftsamt veröffentlicht und kann einschließlich ihrer Begründung beim Landratsamt Göppingen, Landwirtschaftsamt, Pappelallee 10, 73037 Göppingen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Göppingen Widerspruch erhoben werden.
gez. Jochen Heinz,
Erster Landesbeamter
Landratsamt Göppingen, Landwirtschaftsamt, Pappelallee 10, 73037 Göppingen, Telefon: 07161 202-2502, E-Mail: landwirtschaftsamt@lkgp.de |