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Neuigkeiten

Gemeinderatsitzung vom 21.07.2026

Erstelldatum12.08.2026

Gemeinderatsitzung vom 21. Juli 2026

Bürger fragen

Eine Anwohnerin der Brunnenstraße fragte den Gemeinderat, wie die Gemeinde die Anwohnerschaft vor zu schnell fahrenden PKW zu schützen gedenke. Sie bezog sich damit auf die aktuelle Umleitungssituation und die erhöhte Verkehrsfrequenz. Die Anwohnerin beklagte auch massiven Bus- und LKW Verkehr. Sie fand die Lärm- und Abgasbelästigung unzumutbar und bat um Schutz.

BM Hick antwortete, man habe vorsorglich ab dem Feuerwehrgebäude für den Bereich der Baustellenausfahrt 30km/h ausgewiesen. Damit wollte man eine Bremswirkung erzielen. Zudem sei in diesem Bereich bewusst kein Halteverbot angeordnet, damit dort wechselseitig geparkt werden kann und die Leute dadurch langsamer fahren müssen.

BM Hick nahm die Meldung der Bürgerin zur Kenntnis und sicherte zu, dass er ihr zeitnah nach einer Prüfung eine Antwort geben werde.

Bebauungsplan „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)“ – 4. Änderung
Ergänzendes Verfahren nach §214 Abs. 4 BauGB
Beschluss über die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach §214 Abs. 4 BauGB und die Billigung des Entwurfs (inkl. Umweltbericht) mit Auslegung

Die 4. Änderung des Bebauungsplans „Marrbachöschle“ wurde am 20.11.2018 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen und ist im Anschluss durch öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses In-Kraft getreten.

Im Jahr 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren zum benachbarten Bebauungsplan „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)“ 3. Änderung festgestellt, dass bei diesem das Verfahren nach § 13a BauGB keine Anwendung finden könne. Der Bebauungsplan „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)“ – 3. Änderung wurde deshalb aufgrund eines Verfahrensfehlers für unwirksam erklärt.

Diese Entscheidung betraf zwar nicht den Bereich der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplans Marrbachöschle. Trotz dessen hat die Gemeinde für den gesamten Bereich „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)“ eine Umweltprüfung durchgeführt und auch für den vorliegenden Bebauungsplan einen Umweltbericht erstellt und die 4. Änderung des Bebauungsplans in einem ergänzenden Verfahren mit Umweltbericht und nicht nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht abgeschlossen.

Im Zuge dieses ersten ergänzenden Verfahrens wurde noch eine klarstellende Festsetzung getroffenen (bzgl. Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der Grundstückgrenzen). Die Notwendigkeit hierzu hatte sich im Zuge der Bauanträge im angrenzenden Erschließungsbereich der 3. Änderung gezeigt.

Aufgrund eines Festsetzungsfehlers betreffend das Dorfgebiet wurde die Planungsrechtlichen Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans vom Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg (VGB) mit Urteil vom 21.01.2022 für unwirksam erklärt.

Dieser Festsetzungsfehler bei der Festsetzung des Dorfgebiets (zu weitgehender Ausschluss gewerblicher Nutzungen) wurde durch ein weiteres ergänzendes Verfahren geheilt. Es wurde das Dorfgebiet durch ein dörfliches Wohngebiet ersetzt. In diesem Verfahren wurde alle vom VGH gerügten Fehler behoben. Offene Kritikpunkte aus der Urteilsbegründung verblieben nicht.

Auch der Bebauungsplan in dieser Fassung wurde wiederum beklagt. Am 23.04.2026 hat der VGH BW nach vorhergehender Verhandlung folgendermaßen entschieden:

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an Verfahrensfehlern.

2. Das ergänzende Verfahren war zulässig.

3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem beachtlich gebliebenen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler. Die behaupteten Störwirkungen des Streuobstanbaus seien nicht ersichtlich. Der Streuobstanbau wird unbestritten im Nebenerwerb betrieben. Der VGH hat auch darauf Bezug genommen, dass die Antragsteller im vorangegangenen Normkontrollverfahren selbst ein dörfliches Wohngebiet gefordert hatten. Im Übrigen weist der VGH darauf hin, dass die Tierhaltung zwischenzeitlich (am 31.07.2025) gem. § 62 Abs. 3 LBO erloschen ist.

4. Auch der Einwand wegen der Umwandlung des kleineren Bereiches in der Mitte des Baugebiets, wo im alten Bebauungsplan noch ein Dorfgebiet festgesetzt war, konnte nicht verfangen. Der VGH stellt zu Recht auf das Gebot der Rücksichtnahme ab, welches in der Zwischenzeit die Wohnnutzung abverlangt.

5. Auch beim Lärmschutz sieht der VGH keinen Ermittlungsfehler. Der VGH stellt klar, dass entgegen der Auffassung der Antragsteller mit der Verlängerung der Lärmschutzwand auch der Schutz der 4. Änderung mitbeinhaltet war. Auch der Überstand von 40 m über die nördliche Baugrenze der 4. Änderung hinaus ist nunmehr amtlich vom VGH festgestellt. Auch die von den Antragstellern beanstandeten höheren Aufwendungen für die zusätzlich zu den aktiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich werdenden passiven Schallschutzmaßnahmen konnten nicht greifen.

6. In der Verhandlung wurde vorgetragen, dass die Schallschutzwand anders ausgeführt wurde als in der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.08.2012 beschrieben. Dies ist jedoch unbeachtlich, da der Umstand von den Klägern nicht innerhalb der Jahresfrist angeführt wurde.

7. Zum Klimaschutz (CO² relevante Auswirkungen) wird auf den Umweltbericht verwiesen. Der VGH weist darauf hin, dass jedenfalls ein etwaiger Ermittlungsfehler nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wäre, da es auf der Hand liegt, dass auch bei einer Abschätzung der CO²-Auswirkungen keine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

8. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen erscheinen dem VGH als nach wie vor schlüssig und richtig.

9. Der Senat sieht die Festsetzung eines dörflichen Wohngebietes als geeignet an. Im Übrigen schließt er sich dem Abwägungsergebnis dahingehend an, dass nichts dafür spricht, dass hier wieder ein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb aufgenommen würde, der nur in einem Dorfgebiet zulässig wäre.

10. Der Bebauungsplan soll auch nicht unter dem Gesichtspunkt der neuen Vorschrift des § 33a Naturschutzgesetz BW (Streuobstschutz) scheitern. Hier verweist der VGH auf den alten Bebauungsplan vom 17.08.1982 der bereits ein allgemeines Wohngebiet und ein Dorfgebiet ausgewiesen hat. Dies war - so der VGH - seinerzeit ohne weiteres möglich, da es keiner Umwandlungsgenehmigung bedurfte. Eine anderweitige Nutzung musste daher nicht erneut festgesetzt werden. Nach Ansicht des VGH liegt die Annahme fern, der Gesetzgeber hätte die Vorschrift auch dort angewandt wissen wollen, wo eine anderweitige Nutzungsart bereits zulässig, jedoch noch nicht umgesetzt war. Es spreche vieles dafür - so der VGH -, dass der bundesgesetzliche Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG für Streuobstwiesen nicht mehr zur Anwendung komme.

11. Die festgesetzten Baugrenzen mit Blick auf den zu erhaltenden Einzelbaum hält der VGH ebenso für nicht fehlerhaft. Gleiches gilt für artenschutzrechtliche Verbote, die nach Ansicht des VGH dem Vollzug des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen.

12. Die Nutzungsschablonen mit Blick auf Einzel- und Doppelhäuser hält der VGH für zutreffend und richtig.

13. Auch die festgesetzten Maßnahmen zur insektenfreundlichen Beleuchtung hält der VGH für unbedenklich.

14. Rügefähige Abwägungsvorgangsfehler liegen genauso wenig vor. Es spricht nichts für einen Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot.

15. Auch eigenständige Abwägungsvorgangsfehler erkannte der VGH nicht, insbesondere auch nicht zum Umfang der vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes mit Blick auf vermeintlich unterschiedlichen aktiven Schallschutz ist nicht ersichtlich.

16. Fehler im Abwägungsergebnis sind ebenso wenig zu erkennen.

17. Seiner neuesten Rechtsprechung folgend hat der VGH den Bebauungsplan in der aktuellen Fassung dennoch für unwirksam erklärt, da der VGH in jüngster Zeit die getroffenen Festsetzungen bezüglich der Traufhöhen, der Nebenanlagen und zu den Garagen, überdachten und offenen Stellplätze als unzulässig ansieht.

Die Festsetzung der maximal zulässige Traufhöhe nur für mindestens 60 % der Gebäudelänge hält der VGH nun mit Vorschriften der Baunutzungsverordnung für nicht vereinbar. Der VGH unterstellt eine Regelzulassung, die im Bebauungsplan nicht getroffen werden kann. Der VGH weist darauf hin, dass abgesehen davon für die zusätzliche Festsetzung von Traufhöhen keine städtebaulichen Gründe ersichtlich seien.

Auch als unwirksam sieht der VGH die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Form von Gebäude bis zur Kubatur von 20 m³ sowie sonstige Nebenanlagen bis 10 % der nicht überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb der Baugrenzen an.

Ebenso die getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit von Garagen, überdachte Stellplätze und offene Stellplätze zwischen Baugrenze und den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Auch hier sieht der VGH eine unzulässige positive Regelzulassung. Im Bebauungsplan können nur Beschränkungen solcher Nutzungen vorgesehen werden, über deren Zulassung hat im Einzelfall die Baurechtsbehörde zu entscheiden.

Die Festsetzung zur Traufhöhe hätte nach Ausführungen des VGH nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen können, da ein städtebaulicher Bezug hier verneint wird.

Nach Auffassung des VGH gilt dies aber nicht für die beiden ebenfalls für unwirksam erkannten Festsetzungen zu Nebenanlagen und Garagen, überdachten Stellplätzen und offenen Stellplätzen. Hier führt der VGH zwar aus, die Kernaussage des Bebauungsplanes sei unberührt und der Bebauungsplan könne zweifellos auch ohne die oben beanstandeten Festsetzungen eine städtebaulich sinnvolle Ordnung bewirken, ist jedoch zur Auffassung gelangt, dass „nichts dafür spreche“, dass die Gemeinde auch bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Festsetzungen im Bebauungsplan, diesen auch ohne sie beschlossen und es damit der Baugenehmigungsbehörde überlassen hätte, über entsprechende Anfragen im Einzelfall zu entscheiden.

Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass die zum Schutz der Bebauung vor der Lärmbelastung durch die Bahnstrecke errichtete Schallschutzwand in Teilen von der vorgeschlagenen Wand in der schalltechnischen Untersuchung vom 14.05.2018 zur 4. Änderung des Bebauungsplans Marrbachöschle abweicht.

Die Wirksamkeit der tatsächlich hergestellte Schallschutzwand wurde daher mit der vorgeschlagenen Schallschutzwand gutachterlich verglichen und geprüft. Die Prüfung wurde auf Basis der Zugzahlen 2015, die auch der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan zugrunde lagen, durchgeführt.

Die aktuelle Überprüfung kommt zum Ergebnis, dass die Abweichungen als nicht wesentlich einzustufen sind, somit auch die tatsächlich ausgeführte Lärmschutzwand ausreichend ist und zu einer deutlichen Lärmentlastung im gesamten Plangebiet führt.

Darüber hinaus wird bei den aktuellen Zugzahlen davon ausgegangen, dass die Umrüstung der Güterzüge auf „leise Wagen“ vollständig umgesetzt wird. Diese Umrüstung ist inzwischen auch fast vollständig umgesetzt. Bei Betrachtung der aktuellen Zugzahlen würde sich dadurch die Belastung weiter reduzieren.

Eine Berechnung mit den aktuellen Zugzahlen würde also noch einmal eine Verbesserung erbringen.

Es wird vorgeschlagen, auf eine Festsetzung der Traufhöhen zu verzichten. Durch die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen und die getroffene Regelung zu den Dachformen und Dachneigungen besteht eine ausreichende städtebauliche Steuerung.

Ebenfalls wird vorgeschlagen auf eine Festsetzung zu den Nebenanlagen ersatzlos zu verzichten. Die außerhalb der Baugrenzen verbleibenden Bereiche sind im Plangebiet so gering, dass die eventuelle Zulassung der Genehmigungsbehörde überlassen bleibt.

Im Fall der Garagen, überdachten Stellplätze und nicht überdachten Stellplätze wird vorgeschlagen, die Festsetzung dahingegen zu ändern, dass diese außerhalb der Baugrenzen und zusätzlich festgesetzten Flächen nicht zulässig sind und ergänzend im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Flächen für diese entlang der Straße „Im Marrbacher Öschle“ im Bereich des Allgemeinen Wohngebiets (WA) festzulegen.

Da sich die Rechtsprechung auch in Hinblick auf die Steuerung der Besiedlungsdichte dahingehend entwickelt hat, dass die Festlegung einer maximalen Anzahl an Wohneinheiten je Wohngebäude zwischenzeitlich als ungeeignet angesehen wird, wird darüber hinaus vorgeschlagen die Besiedlungsdichte künftig durch eine Relationszahl (d.h. Anzahl zulässiger

Wohneinheiten in Bezug auf die Grundstücksgröße) zu steuern und den Bebauungsplan auch hierin anzupassen.

Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB dient der Behebung etwaiger Fehler, sowohl formeller Mängel als auch materieller Fehler. Die Behebung eines materiellen Mangels setzt voraus, dass der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt.

Vorteil des ergänzenden Verfahrens ist auch die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens zum Datum des ursprünglichen Inkrafttretens des Bebauungsplans.

Durch diese Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da durch diese die ansonsten intakte Gesamtplanung und deren Kernaussage nicht in Frage gestellt wird.

Die Voraussetzungen des ergänzenden Verfahrens liegen deshalb vor. Grundsätzlich müssen alle dem Fehler nachfolgenden Verfahrensabschnitte wiederholt werden. Vorhergehende Schritte hingegen nicht. Nachdem das Verfahren zum Bebauungsplan "Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)" - 4. Änderung ansonsten fehlerfrei durchgeführt wurde, ist es ausreichend, dass das Verfahren ab der Billigung des Planentwurfs und der erneuten Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB wiederaufgenommen wird, um dann bis zum Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB fortgeführt zu werden.

Die Gemeindeverwaltung schlägt daher vor, ein weiteres ergänzendes Verfahrens nach § 214, Abs. 4 BauGB durchzuführen, hierzu den Entwurf des Bebauungsplans in der vorliegenden Fassung zu billigen und diesen anschließend zu veröffentlichen und die Behördenbeteiligung durchzuführen.

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung liegt als Anlage bei. Diesem ist auch die neuerliche gutachterliche Prüfung der bestehenden Lärmschutzwand beigefügt.

Einige Mitglieder des Gemeinderates äußerten sich verärgert über die Situation. Es war unter anderem von einem „Grabenkrieg, der nicht mehr geführt werden müsste“ die Rede. Ärger erzeugte auch die Langwierigkeit der Angelegenheit. GR Staffa fand es schlimm, dass Kapazitäten der Verwaltung und Steuergelder auf diese Art „verbraten werden, für die Eigeninteressen Einzelner“.

Es wurde folgendes einstimmig beschlossen:

  1. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle) – 4. Änderung“ wird ein ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
  1. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung "Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)" - 4. Änderung- Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung vom 12.11.2018/27.07.2021/09.09.2022/21.07.2026 einschließlich Begründung nebst Anlagen wird gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB veröffentlicht.
  2. Parallel hierzu wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Genehmigung der Niederschriften vom 27.04, 19.05 und 23.06

Die Niederschriften wurden mit einstimmigem Beschluss genehmigt.

Information zu laufenden Bauvorhaben

Hochwasserschutz Marrbach

In der Donzdorfer Straße wird zurzeit das Bachbett mit Stützmauer gebaut.

Sanierung Ortsdurchfahrt – Spatenstich

BM Hick betonte, man könne froh sein, dass man durch die Unterstützung des Ministeriums die Förderung für die Ortskernsanierung mit 833.000€ als auch über 700.000€ für das Buchsteiner-Areal erhalten hat. Der Gemeinde Gingen sei rückgemeldet worden, man setze hier vor Ort auch einige Projekte um, daher bekomme man auch Geld. Das Lob wollte der BM ans Gremium weitergeben, welches häufig mit mutigen Entscheidungen unterstütze.

Die Trasse für die Wasser- und Gasleitung ist ausgehoben. Man sei ca. 5 Tage in Verzug, weil die Rohre nicht pünktlich geliefert worden sind. Diese sollen am 21.07 oder 22.07 ankommen. Wenn nicht, habe die Baufirma nichts zu tun und zieht wieder ab.

Betreffend der Umleitungsstrecke seien bereits Schilder entwendet worden. Gerüchten zufolge hätten Unbekannte die Schilder so verändert, dass die Umleitung nicht durch die Brunnenstraße, sondern durch die Grabenstraße führt. Bauhof, Feuerwehr etc. wurden sensibilisiert. Verstöße werden zur Anzeige gebracht, erklärte der Bürgermeister.

GR Staffa hatte den Eindruck, dass hauptsächlich auswärtige Autofahrer Verstöße begehen. Diese würden zu schnell fahren. Er fragte, wie man darauf positiv einwirken könne.

BM Hick meinte, das Bauunternehmen müsse täglich seine Schilder kontrollieren und anpassen, wenn diese verändert oder weggenommen wurden. Man werde in der Brückenstraße ein Banner anbringen und auf die Geschwindigkeit hinweisen. Außerdem nehme man mit dem LRA Kontakt auf und rege eine Geschwindigkeitsüberwachungen an. Die kommunalen km/h-Messtafeln („Smiley“) werde man auch anbringen. BM Hick werde zudem im Blättle und auf der Website zum Thema informieren.

GR Deger traf um 19:00 Uhr ein.

Neubau Unterer Steg

Mit der Baumaßnahme Neubau Unterer Steg wird dieses Jahr begonnen.

Vorbereitung der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere Fils – Lautertal am 29.07.2026

Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf Gemarkung Donzdorf stellt die Stadt Donzdorf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Kuchalber Halde“ auf. Dieser Bebauungsplan weicht insbesondere aufgrund des geplanten Sondergebiets von den Darstellungen des Flächennutzungsplan 2035 ab, da dieser im fraglichen Bereich überwiegend Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Neben der Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplans ist daher auch ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich. Da das Plangebiet in einem Regionalen Grünzug (Regionalplan) liegt, wurde zwischenzeitlich ein Zielabweichungsverfahren für den Bebauungsplan und die Flächennutzungs-planänderung. Eine entsprechende Bestätigung zur Zielabweichung vom Regionalplan wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 26.06.2025 ausgestellt. Nachdem die frühzeitige Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vom 02.02.2026 bis 06.03.2026 durchgeführt wurde, wurden die Entwurfsunterlagen zur Flächennutzungsplanänderung erarbeitet. Die Unterlagen des Entwurfs sollen gebilligt und die Durchführung der Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen werden (vgl. GVV 1/2026).

Die dem GVV Mittlere Fils-Lautertal entstehenden Kosten werden entsprechend des Einwohnerschlüssels (Einwohnerzahl des 30. Juni des vorangegangenen Jahres) nach § 8 Abs. 1 der Verbandssatzung i. V. m. § 147 (jetzt § 143) Gemeindeordnung auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt. Die Kosten für das Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplan 2035 trägt der Vorhabenträger.

Einstimmig wurde beschlossen: Die Vertreter der Gemeinde Gingen an der Fils in der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere Fils-Lautertal (GVV) werden beauftragt, die Sitzungsvorlage

1. Vorlage GVV 1/2026: Flächennutzungsplan 2035 - 2. Änderung (Bereich „Solarpark Kuchalber Halde“ in Donzdorf/Kuchalb): Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Entwurfsbeschluss, Beschluss zur Durchführung der Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis zu nehmen und den darin genannten Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Froschgasse – Einziehung Verkehrsfläche

Die Gemeinde möchte einen Teil des Flurstücks 352/3 vor Gebäude 8 (siehe Plan) an zwei angrenzende Grundstückseigentümer als Parkflächen verpachten. Bevor die öffentliche Straßenfläche verpachtet werden kann, muss die Fläche nach dem Straßengesetz entwidmet bzw. eingezogen werden.

Die Einziehung bedeutet, dass die Fläche dem Gemeingebrauch entzogen wird und die betreffende Fläche als öffentliche Straßenfläche mit sämtlichen Rechten und Pflichten (u.a. Unterhaltungspflicht, Räum- und Streupflicht) entfällt.

Eine Straße kann nach § 7 des Straßengesetzes eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen.

Das Teilstück wird zum derzeitigen Zeitpunkt bereits privat als Parkplatz und Lagerung genutzt. Es ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich.

Die Einziehung erfolgt durch drei Verfahrensschritte:

1. Beschluss im Gemeinderat

2. Öffentliche Bekanntmachung

3. Sofern keine Einwendungen eingehen, Vollzug des Beschlusses

Ein Teil des Flurstücks 352/3 vor Gebäude Froschgasse Nr. 8 mit einer Fläche von rund 40m² soll entwidmet werden. Die Verwaltung wurde durch einstimmigen Beschluss beauftragt, die Absicht der Einziehung öffentlich bekannt zu machen. Sofern keine Einwendungen eingehen, wird die Einziehung vollzogen.

Kindergartenbedarfsplan 2026

Fazit

Kita-/ Kindergartenbetreuung (Ü3)

Im Kitajahr 2025/ 2026 fehlen in Gingen gemäß den Berechnungen im Ü3-Bereich keine Betreuungsplätze. Die Gruppen der bestehenden Einrichtungen sind gut ausgelastet, sodass auch eine Schließung bestehender Gruppen nicht notwendig ist.

Krippenbetreuung

Im Kitajahr 2025/ 2026 fehlt in Gingen gemäß der U3-Warteliste ein U3-Betreuungsplatz. Die errechneten Zahlen aus der Bedarfsplanung decken sich in diesem Fall in etwa mit den Zahlen der Warteliste.

Es haben zum September 2026 errechnet 45 Kinder einen Anspruch auf Krippenbetreuung. Durchschnittlich nehmen 46% der Familien einen U3 Betreuungsplatz in Anspruch. Das sind gerundet 21 Kinder. Es stehen 22 Krippenplätze zur Verfügung. Es ist keine Erweiterung oder Verringerung der Betreuungsplätze nötig.

Die Kitabedarfsplanung 2026 wurde zur Kenntnis genommen.

Änderung der Satzung für die Schulbetreuung an der Hohensteinschule
- Anpassung der Betreuungsgebühren

Neukalkulation der Gebühren Schulbetreuung

In Hinblick auf den ab September 2026 stufenweise bestehenden Rechtsanspruch auf Schulbetreuung wurden die Betreuungsgebühren von der Verwaltung neu kalkuliert. Die bisherigen Gebühren basierten auf einer sehr alten Kalkulation und wurden in der Vergangenheit nicht jährlich angepasst. Eine Erhöhung erfolgte nur in unregelmäßigen Abständen. Bislang waren die Betreuungsgebühren sehr moderat angesetzt und entsprechend kostengünstig für die Familien. Das Betreuungssystem ist in den vergangenen Jahren gewachsen und die Angebote und Organisation wurden komplexer. Die alten Gebühren standen nicht mehr in Relation zum Betreuungssystem, daher war eine Neukalkulation notwendig. Die Preise sollen in einem angemessenen Rahmen erhöht werden.

In die Kalkulation sind ausschließlich Personalkosten eingeflossen. Bereiche wie Betriebs- oder Materialkosten wurden nicht berücksichtigt. Zudem bilden die neu kalkulierten Gebühren keine 100%-ige Kostendeckung ab. Da das Land BW den Kommunen zugesagt hat, im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Schulbetreuung gemäß GaföG 68% der Kosten der Schulbetreuung zu tragen, wurden von den gesamt ermittelten Personalkosten lediglich 32% als Betreuungsgebühr abgebildet. Die Nutzer zahlen also weiterhin nur einen Anteil der (Personal-)Kosten. Eine Vollkostenrechnung wurde damit aktuell noch nicht berücksichtigt.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass Gebührensätze anderer Grundschulbetreuungen absolut nicht vergleichbar mit denen der Hohensteinschule sind. Erfahrungsgemäß hat jede Schule eine sehr individuelle Betreuungslösung (Anzahl der betreuten Kinder, Anzahl und Qualifikation der Betreuungskräfte, pro Tag betreute Stunden, individuelle Subventionen einzelner Betreuungsformen z.B. kostenlose Hausibetreuung etc.).

Die neuen Gebührensätze wurden in die Satzung wie folgt eingearbeitet:

Alle sonstigen vorgenommenen Änderungen in der Satzung (siehe §§6,10) sind in der Anlage farbig hervorgehoben.

Erhöhung Kosten Mittagessen

Der Essenslieferant Bührle hat zum September 2026 eine Erhöhung von 0,25€ angekündigt. Der Preis für das Essen beträgt ab dann insgesamt 5,00€. Die Erhöhung betrifft das Essen für Schule und Kindergärten. Die Eltern werden zeitnah informiert.

Es wurde folgendes einstimmig beschlossen:

1) Die Änderung der Satzung für die Schulbetreuung an der Hohensteinschule und die einhergehende Anpassung der Gebühren werden wie vorgestellt beschlossen. Sie tritt zum 15.09.2026 in Kraft.

2) Die Kostensteigerung durch den Essenslieferanten WeBü GmbH – Bührle Gastronomie wird zur Kenntnis genommen. Die Erhöhung tritt zum 01.09.2026 in Kraft.

3) Die Satzung für die Schulbetreuung an der Hohensteinschule vom 15.09.2025 verliert zum 15.09.2026 ihre Gültigkeit.

Datenschutzmanagement
- Beauftragung eines neuen Dienstleisters

Seit Mai 2018 besteht im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung die Verpflichtung für jede Behörde, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Gemeinde Gingen betraute das kommunale Rechenzentrum Komm.ONE mit der Betreuung als externer Datenschutzbeauftragter. Im Jahr 2024 wurde das Leistungsportfolio „Fachservice externer Datenschutzbeauftragter“ vom Rechenzentrum neu ausgerichtet. Die Preise für die Dienstleistung stiegen auf mindestens 5.200 Euro an (Basispaket, 12 Beratungsstunden/Jahr). Die Zusammenarbeit bei zugleich zunehmendem Beratungsbedarf im Rahmen der Digitalisierung war aus Sicht der Verwaltung wenig zufriedenstellend. Beim Aufbau eines Datenschutzmanagementsystem wurden kleinere Gemeinden, welche häufig einfach nicht die personellen Kapazitäten haben, zu wenig unterstützt und waren mit durch die Komm.ONE entwickelten Programme überfordert. Die Aufgaben im Datenschutz müssen rechtssicher und zügig ausgeführt werden. Deshalb hat sich die Verwaltung nach anderen Anbietern umgeschaut und den Vertrag mit der Komm.ONE auf Ende des Jahres gekündigt.

Die Firma varISO bietet die Dienstleistung „externer Datenschutzbeauftragter“ mit einem umfangreichen Betreuungsangebot an: Beratung, Überwachung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, Schulungen bzw. Sensibilisierung aller Personen (Verwaltung, Kitas, Bauhof, FFW etc.), die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. Das Angebot beläuft sich auf 7.200 Euro/Jahr.

Zudem soll die Firma varISO die Verwaltung im Aufbau eines Datenschutzmanagementsystems unterstützen. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird hier komplett in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzkoordinator vor Ort und der Firma varISO zeitnah erstellt. Dies beinhaltet u.a. die Erstellung eines Datenschutzhandbuches, Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses, Erstellung eines Auftragsverarbeitungsverzeichnisses, TOMs (Technisch, organisatorische Maßnahmen), Richtlinien Datenschutz, Erstellung Datenschutzhinweise, Leitfaden Erfüllung Löschpflichten etc. Hier belaufen sich die Kosten laut Angebot auf einmalig 9.625,00 Euro.

Die Firma varISO arbeitet mit mehreren Kommunen im Landkreis zusammen. Alle schätzen die vertrauensvolle, schnelle und zuverlässige Arbeitsweise im Bereich des externen Datenschutzes.

Das Gremium hat einstimmig beschlossen: Mit der Firma varISO wird ein Dienstleistungsvertrag über

- Einführung eines Datenschutzmanagementsystems (DSMS) und

- Stellung des externen Datenschutzbeauftragten

abgeschlossen.

Grundlage hierfür ist das Angebot vom 20.03.2025

- Aufbau DSMS: 9.625,00 Euro/einmalig

- Stellung externer Datenschutzbeauftragter: 7.200,00 Euro/pro Jahr

Städtebauliche Sanierung Ortsmitte/ L1214 (B10 alt)
Neugestaltung Ortseingang/ Friedhofsparkplatz
- Auftragsvergabe Ingenieursleistungen

Das Büro SETUP Landschaftsarchitekten aus Leonberg wurde in der Gemeinderatssitzung von 05.04.2022 mit den Planungsleistungen für die oben genannte Maßnahme beauftragt. Es erfolgte eine Stufenweise Beauftragung, zunächst bis Leistungsphase drei.

Weiter wurde in der Gemeinderatssitzung vom 28.06.2022 das Ingenieurbüro VTG Staub aus Donzdorf mit den Ingenieurleistungen (Wasser und Abwasser) ebenfalls mit den Leistungsphasen eins bis drei beauftragt.

Inzwischen ist die Ausschreibung erfolgt und mit den Arbeiten soll am 13.07.2026 begonnen werden.

Aufgrund dessen sind die Büros je noch mit den Leistungsphasen vier bis acht zu beauftragen.

Folgende Angebote liegen vor.

Büro SETUP: 193.857,36 €

Büro VTG Straub: 29.486,60 €

Es wurde einstimmig folgendes beschlossen:

1. Der Auftrag für die Ingenieurleistungen der Leistungsphasen vier bis acht für die Neugestaltung des Ortseingangs / Friedhofparkplatzes wird zum Angebotspreis in Höhe von 29.486,60 € an das Ingenieurbüro VTG Straub aus 73072 Donzdorf vergeben.

2. Der Auftrag für die Planungsleistungen der Leistungsphase vier bis acht für die Neugestaltung des Ortseingangs / Friedhofparkplatzes wird zum Angebotspreis in Höhe von 193.857,36 € an das Büro SETUP Landschaftsarchitektur aus Leonberg vergeben.

Generalsanierung Rathaus
- Auftragsvergabe Jalousien

Im Zuge der Ortskernsanierung war zunächst geplant auch das Rathaus General zu sanieren. Aufgrund der aktuellen Finanzsituation wurde diese aber auf unbestimmte Zeit verschoben.

Dringend notwendige Dinge, welche nicht aufgeschoben werden können, sollen jedoch umgesetzt werden. Unter anderem wurde inzwischen das Dach, aufgrund einer Undichtigkeit, saniert und die Hauptzugangstüre erneuert.

Als nächster Schritt sollen die Jalousien im Rathaus erneuert werden. Bedingt durch die immer heißer werden und länger anhaltenden Sommermonate kann diese Maßnahme aus Sicht der Verwaltung nicht länger aufgeschoben werden.

Es wurden zwei Angebote eingeholt:

1. CHK Bauelement aus Geislingen: 39.964,47 €

2. Bieter 2: 40.987,17 €

Folgender Beschluss wurde einstimmig gefasst:

Der Auftrag für die Lieferung und Montage von Jalousien am Rathaus werden zum Angebotspreis in Höhe von 39.364,47 € an die Firma CHK Bauelemente aus 73312 Geislingen an der Steige vergeben.

Bekanntgaben und Anfragen

Kauf der Hindenburgstr. 88/1

Das Gebäude Hindenburgstr. 88/1 wurde von der Gemeinde erworben. Dort war ehemals die Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete untergebracht. Diese wurde geschlossen und das Gebäude vom Landkreis Göppingen daraufhin veräußert.

Die Räumlichkeiten sollen von der Gemeinde aus künftig für die Anschlussunterbringung von Geflüchteten genutzt werden. Man müsse zurzeit rund 40 Personen aufnehmen, so BM Hick. Man habe durch das Gebäude sogar voraussichtlich eine kleine Reserve an Räumen, die z.B. für die Notunterbringung von Obdachlosen genutzt werden kann. Zunächst müssen die Räume im Gebäude aber mit dem Grundmobiliar ausgestattet werden.

deer Carsharing

Die Werbung der Firma deer habe zu einem anderem Nutzungsverhalten geführt: Die Nutzung habe sich im ersten halben Jahr verdoppelt – verbleibe aber dennoch auf einem geringen Niveau. Mit nur 7 Fahrten und 273 gefahrenen Kilometern insgesamt sei eher davon auszugehen, dass das Angebot des Carsharings auslaufe.

Spende Liederkranz für Schulhofgestaltung

GRin Soukup erklärte, dass der Liederkranz eine Geldspende für die Gestaltung des Schulhofes machen werde. BM Hick bedankte und freute sich sehr.

Spende Rathausteam für Toilettenwagen

Das Rathausteam hat 500€ für den Toilettenwagen des KSK gespendet. Die Mittel wurden beim After-Work-Fest eingenommen.