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Datenschutz

Hauptbereich

Datenschutz für Stellenbewerber (m/w/d)

Mit diesem Datenschutzhinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren in der Gemeinde Gingen an der Fils informieren.
Unsere Informationen nach Atrikel 13 DSGVO finden Sie hier.

Hinweise zum Widerspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Wie bereits bisher, steht es den Bürgerinnen und Bürgern auch künftig frei, gegen die Übermittlung bestimmter Daten an verschiedene Institutionen zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung bzw. der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf. Im Einzelnen kann gegen folgende Datenübermittlungen beim Einwohnermeldeamt Widerspruch eingelegt werden:  
  • Gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen zu Zwecken der Wahlwerbung.

  • Gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, die Presse oder den Rundfunk. Altersjubiläen sind der 80. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 95. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

  • Gegen die Übermittlung von Daten volljähriger Einwohner an Adressbuchverlage.

  • Gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke der Kirchensteuererhebung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.

  • Gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu Zwecken der Nachwuchswerbung für den freiwilligen Wehrdienst.

Wer von seinen Widerspruchsrechten Gebrauch machen möchte, kann dies schriftlich oder persönlich der Meldebehörde im Bürgerbüro des Rathauses (Tel. 9606-33) mitteilen. Der Widerspruch wirkt dauerhaft. Personen die bereits früher von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen sich nicht nochmals melden. Bürgermeisteramt

Veröffentlichung von Ehe- und Altersjubilaren

Veröffentlichung von Ehe- und Altersjubilaren

 

Die Gemeindeverwaltung beabsichtigt auch im Jahr 2019 aufgrund des Melderegisters, Namen, akademische Grade, sowie Tag und Anlass von Alters- und Ehejubiläen bekannt zu geben.

 

Veröffentlicht werden:

  • Altersjubilare ab Vollendung des 80. Lebensjahrs, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 95. Geburtstag jeder folgende Geburtstag

  • Ehejubilare ab goldene Hochzeit und jedes folgende Ehejubiläum

     

    Betroffene können jedoch verlangen, dass die Veröffentlichtung ihrer Daten unterbleibt. Sollte jemand die Veröffentlichung eines Alters- und Ehejubiläums im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder im Heimatbrief nicht wünschen, so bitten wir, dies der Meldebehörde im Rathaus, Zimmer 9, Frau Heller, schriftlich oder  per E-Mail (M.Heller@gingen.de)  mitzuteilen.

     

Die Mitteilung ist nicht  erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist. Bei Ehejubiläen ist eine Mitteilung nur erforderlich, wenn mindestens ein Ehegatte der Veröffentlichung seines Geburtsdatums zugestimmt hat.

 

Bitte hier abtrennen

______________________________________________________________

Ich wünsche keine Veröffentlichung meiner Altersjubilarsdaten:

Name: ________________________________________________________

Vorname: ______________________________________________________

Geburtsdatum: __________________________________________________

Straße: ________________________________________________________

Wohnort: ______________________________________________________

Datum: ________________________________________________________

Unterschrift: ____________________________________________________

Bitte zurücksenden an:

Bürgermeisteramt Gingen an der Fils

Bürgerbüro

Bahnhofstraße 25

73333 Gingen an der Fils

 

Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlung aus dem Melderegister

Öffentliche Bekanntmachung der Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlung aus dem Melderegister

 

Veröffentlichung von Geburtstagen und Ehejubiläen

Nach § 34 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.

Im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gingen an der Fils werden Altersjubiläen ab dem 80.Geburtstag jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 95. Geburtstag jeder folgende Geburtstag und bei Ehejubiläen zum 50., 60., 65, 70. und 75. Hochzeitstag bekanntgegeben.

 

Geburtstagsjubilare

Die Altersjubilare lassen sich aus dem Melderegister ermitteln. Eine besondere Mitteilung an die Gemeinde ist deshalb nicht erforderlich. Die Daten dürfen allerdings nicht veröffentlicht und an Presse und Rundfunk übermitteln werden, wenn der Betroffene dies verlangt oder wenn eine Auskunftssperre besteht.

Bürger, die keine Veröffentlichung ihres Altersjubiläums im Mitteilungsblatt wünschen, werden gebeten, dies dem Bürgermeisteramt mitzuteilen.

Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.

 

Ehejubilare

Aus technischen Gründen ist es dagegen nicht in allen Fällen möglich, die Ehejubilare ohne deren Mitwirkung zu ermitteln. Wir bitten daher Ehepaare, die ein solches Jubiläum begehen etwa sechs Wochen vor dem Festtag um Mitteilung an die Gemeinde. Nur die auf diese Weise gemeldeten Ehejubiläen können im Amtsblatt und der Tagespresse veröffentlich werden.

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 30 des Meldegesetzes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Von Familienangehörigen, die einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, dürfen gem. § 30 Abs. 2 Meldegesetz ebenfalls Daten in geringem Umfang übermittelt werden, falls der Betroffene nicht widerspricht.

 

Die Meldebehörde kann gem. § 32 des Meldegesetzes Privatpersonen Auskünfte aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Einfache Melderegisterauskünfte dürfen gem. § 32a des Meldegesetzes auch im Wege des automatisierten Datenabrufs über das Internet erteilt werden.

Einwohnerinnen und Einwohner können dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.

Wer von seinen Widerspruchsrechten Gebrauch machen möchte, kann dies schriftlich oder persönlich der Meldebehörde im Bürgerbüro des Rathauses (Tel. 9606-33) mitteilen. Der Widerspruch wirkt dauerhaft. Personen, die bereits früher von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen sich nicht nochmals melden.

 

Ihr Bürgermeisteramt

Das Steueramt informiert:

Gemeinde Gingen an der Fils

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer

Stand 07.06.2018

Vorwort

Die Gemeinde Gingen an der Fils erhebt für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) Grundsteuer von den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Erbbauberechtigten. Von Unternehmer/innen/Unternehmen mit Gewerbebetrieben, die eine Betriebsstätte in Gingen an der Fils haben, erhebt sie die Gewerbesteuer. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind veränderte Daten, die nicht mehr einer Person zugeordnet werden können oder Daten, die durch Schutzmaßnahmen Rückschlüsse auf die Betroffenen ausschließen (anonymisierte oder pseudonymisierte Daten).

Wenn die Gemeinde Gingen an der Fils personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erhebt, speichert, verwendet, weiterverarbeitet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht.

Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.

Inhaltsverzeichnis

1.                     Wer sind Ihre Ansprechpartner?

2.                     Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?

3.                     Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?

4.                     Wie verarbeiten wir diese Daten?

5.                     Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?

6.                     Wie lange speichern wir Ihre Daten?

7.                     Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?

8.                     Wo bekommen Sie weitergehende Informationen?

 

1.                  Wer sind Ihre Ansprechpartner?

Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die Gemeinde Gingen an der Fils, vertreten durch Herrn Bürgermeister Marius Hick, richten. Sie können diese Fragen auch unmittelbar an die innerhalb der Gemeindeverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer zuständige Finanzverwaltung richten.

Die Kontaktdaten der Gemeinde Gingen an der Fils lauten:

·         Bürgermeister: Herr Marius Hick, 07162 9606 10; m.hick@gingen.de

·         Gemeindekämmerer: Herr Patriz Burger, 07162 9606 20; p.burger@gingen.de

 

Darüber hinaus können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Gingen an der Fils (datenschutz@gingen.de) wenden.

2.                  Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?

Um unsere Aufgabe zu erfüllen, die Grund- und Gewerbesteuer nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steuergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 85 der Abgabenordnung).

Ihre personenbezogenen Daten werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet bzw. weiterverarbeitet, für das sie erhoben bzw. zur Weiterverarbeitung übermittelt wurden (§§ 29b und 29c der Abgabenordnung). In den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen oder an uns übermittelten personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung).

Beispiel zur Verarbeitung:

Sie informieren uns über Ihre neue Anschrift oder eine neue Bankverbindung. Diese Daten werden bei der Grundsteuer- und Gewerbesteuerveranlagung verarbeitet.

Beispiel zur Weiterverarbeitung:

Bei der Grund- und Gewerbesteuer werden vom zuständigen Finanzamt die Steuermessbeträge und in den Fällen der Zerlegung der Grund- und Gewerbesteuermessbeträge die Zerlegungsanteile durch Messbescheide bzw. Zerlegungsbescheide festgesetzt. Hierzu werden Daten vom zuständigen Finanzamt in einem selbstständigen Verfahren verarbeitet. Der Inhalt der Grund- und Gewerbesteuermessbescheide und der Zerlegungsbescheide und weitere erforderliche Daten wird/werden uns vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Wir verarbeiten die mitgeteilten Daten weiter, indem wir sie bei der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren berücksichtigen.

3.                  Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?

Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten:

•               Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z.B.

▪                 Vor- und Nachname,

▪                 Firma oder andere Unternehmens- oder Gesellschaftsbezeichnung, Handelsregisternummer,

▪                 Vor- und Nachname des/der (gesetzlichen) Vertreter(s), des/der Bevollmächtigte(n),
                  des/der   Geschäftsführer(s), des/der Gesellschafter,

▪                 Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,

▪                 Geburtsdatum und -ort,

▪                 Steuernummer, Buchungs- oder Kassenzeichen.

•               Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderliche Informationen, z.B.

▪                 Gewerbesteuermessbetrag,

▪                 Einheitswert und Grundsteuermessbetrag,

▪                 Zerlegungsanteil am Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuermessbetrag,

▪                 Bankverbindung,

▪                 Angaben über geleistete oder erstattete Steuern und Vorauszahlungen,

▪                 Angaben über gestellte Anträge sowie Rechtsbehelfe.

Bei der Grund- und Gewerbesteuer erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten in erster Linie über die Messbescheide und Zerlegungsmitteilungen des zuständigen Finanzamts und verarbeiten diese weiter.

Darüber hinaus erheben wir Ihre personenbezogenen Daten auch bei Ihnen selbst, z. B. durch Ihre SEPA-Lastschriftmandate, Mitteilungen und Anträge.

Schließlich erheben wir Ihre personenbezogenen Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind.

Beispiele:

−       Unser Bürgerbüro übermittelt uns Daten über Gewerbemeldungen;

−       unser Bürgerbüro übermittelt uns Meldedaten.

Außerdem erhalten wir steuerrelevante Informationen von Steuerämtern anderer Kommunen.

Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an die Nachlassgerichte bei der Ermittlung von Erben). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben.

Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Bekanntmachungen) verarbeiten.

4.                  Wie verarbeiten wir diese Daten?

Im weitgehend automationsgestützten Besteuerungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuer zugrunde gelegt. [Wir bedienen uns dabei der Dienstleistungen durch das kommunale Rechenzentrum Region Stuttgart (KDRS), das die Daten in unserem Auftrag verarbeitet.] Sowohl wir als auch das Rechenzentrum setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen.

5.                  Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?

Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzämter, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.

Beispiel:

−        Mitteilung der Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, an andere Behörden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

6.                  Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung).

Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verarbeiten (§ 88a der Abgabenordnung).

7.                  Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?

Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung. 

·         Recht auf Auskunft

Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Grund- oder Gewerbesteuer, das betroffene Veranlagungsjahr und ein Hinweis, ob es um die Festsetzung der Steuer oder um Zahlungsangelegenheiten geht) gemacht werden.

·         Recht auf Berichtigung

Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.

·         Recht auf Löschung

Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. oben 6.).

·         Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht.

·         Recht auf Widerspruch

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens).

·         Recht auf Beschwerde

Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Beschwerde einlegen, soweit das Besteuerungsverfahren auf der Grundlage der Abgabenordnung erfolgt, im Übrigen (insbesondere bei der Vollstreckung) beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI).

Die Kontaktdaten der Datenschutzaufsichtsbehörden finden Sie unter www.bfdi.bund.de bzw. unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de.

Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten

In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit.

Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht.

8.             Wo bekommen Sie weitergehende Informationen?

Weitergehende Informationen können Sie

·         dem BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 12. Januar 2018 (siehe Bundessteuerblatt 2018 Teil I S. 183, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie

·         der Broschüre „Steuern von A bis Z“ (siehe www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Service - Publikationen - Broschüren)

·         dem Serviceportal Baden-Württemberg (siehe www.service-bw.de unter dem Stichwort Datenschutz)

·         den Internetseiten der vorstehend aufgeführten Datenschutzaufsichtsbehörden

entnehmen. Die Vorschriften der Abgabenordnung finden Sie u.a. unter www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

Das Bürgerbüro informiert:

Information
gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
für meldepflichtige Personen

Vorbemerkung

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

1.  Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Gemeindeverwaltung Gingen an der Fils
Bahnhofstraße 25
73333 Gingen an der Fils
Tel.: 07162 9606 0

2.  Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter E-Mail:
datenschutz(@)gingen.de  oder Tel.: 0711/810811-397

 

3.  Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

 

4.  Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.

b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.

Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.

c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.

d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.

e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.

e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.

f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.

 

5.  Dauer der Speicherung

Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

 

6.  Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:

a)    Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).

b)    Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).

c)    Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.

Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.

d)    Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen  der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).

Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.

e)    Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).

Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

 

7.  Widerrufsrecht bei Einwilligungen

Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

 

8.  Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711/6155410, E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.